Kurz gesagt: Schusswaffen werden nur entladen übergeben. Wer die Waffe übernimmt, prüft sofort selbst den Ladezustand und schaut nach sichtbaren Mängeln. Geladen und entladen wird nur an einem sicheren Ort und mit der Mündung auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung.
Im bewaffneten Dienst wechselt eine Waffe oft mehrmals am Tag die Hand: Ausgabe zu Schichtbeginn, Übergabe an die Ablösung, Rückgabe in den Waffenschrank. Jedes Mal wird hantiert, oft unter Zeitdruck, müde nach einer Nachtschicht oder im Gespräch mit Kollegen. Genau dabei lösen sich die meisten unbeabsichtigten Schüsse. §21 der DGUV Vorschrift 23 legt deshalb einen festen Ablauf fest. Er ist kurz, aber jedes Wort zählt.
Was in §21 steht
- Absatz 1: Schusswaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.
- Absatz 2: Wer die Waffe übernimmt, muss sich sofort selbst vom Ladezustand überzeugen und sie auf augenfällige Mängel kontrollieren.
- Absatz 3: Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung wird sie sachkundig instand gesetzt.
- Absatz 4: Beim Laden und Entladen muss die Waffe an einem sicheren Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jedes Hantieren muss so erfolgen, dass niemand durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden kann.
Die Begriffe erklärt
Entladen
Entladen heißt: keine Munition in der Waffe. Das Magazin ist entnommen, das Patronenlager ist leer, bei einem Revolver ist die Trommel leer. Eine gesicherte, aber geladene Waffe ist nicht entladen. Eine Waffe ohne Magazin, aber mit Patrone im Lauf auch nicht. Genau diese zweite Situation ist die häufigste Unfallursache: Jemand nimmt das Magazin heraus, hält die Waffe für leer und drückt zur Probe ab.
Sich selbst überzeugen
Der Übernehmende verlässt sich nicht auf die Aussage des Kollegen, die Waffe sei leer. Er prüft selbst: Magazinschacht leer, Verschluss geöffnet, Sichtkontrolle und bei Bedarf Tastkontrolle des Patronenlagers. Gleichzeitig schaut er nach augenfälligen Mängeln, etwa Rissen, verbogenen Teilen, lockeren Griffschalen, einem klemmenden Verschluss oder Rost.
Die Kugelfangeinrichtung
Eine Kugelfangeinrichtung fängt ein Geschoss sicher ab, wenn sich beim Laden oder Entladen versehentlich ein Schuss löst. Die Durchführungsanweisungen nennen als Beispiel einen Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 0,6 m mal 0,6 m, der mindestens 0,3 m hoch mit Sand gefüllt ist. Andere Lösungen sind zulässig, wenn sie mindestens ebenso sicher sind, etwa handelsübliche Entladestationen.
Der Ort ist geeignet, wenn er nahe an der Übergabestelle liegt, aber außerhalb von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen, und wenn genug Bewegungsfreiheit zum Laden und Entladen besteht. Der Tisch im Pausenraum ist kein sicherer Ort.
Ablauf einer sicheren Übergabe
- Der Abgebende geht zur Kugelfangeinrichtung und richtet die Mündung darauf. Der Finger bleibt außerhalb des Abzugsbügels.
- Er entnimmt das Magazin, öffnet den Verschluss und entfernt eine Patrone aus dem Lauf, falls eine darin ist.
- Er prüft das Patronenlager und übergibt die Waffe mit geöffnetem Verschluss, die Mündung weiter in sichere Richtung.
- Der Übernehmende prüft selbst den Ladezustand und kontrolliert die Waffe auf augenfällige Mängel.
- Waffe, Magazine und Munition werden in das Ausgabebuch eingetragen. Der Unternehmer muss nach §21 BewachV Überlassung und Rückgabe von Schusswaffen und Munition aufzeichnen.
- Erst danach lädt der Übernehmende über dem Kugelfang, wenn der Dienst es erfordert.
Wie die Waffe anschließend getragen wird, steht auf der Seite Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition.
Ein Fall aus dem Dienst
Morgens um sechs in der Pförtnerloge eines Werks. Dein Kollege aus der Nachtschicht ist müde, zieht die Pistole aus dem Holster, nimmt das Magazin heraus und reicht dir die Waffe über den Tisch: Ist leer, kannst du nehmen.
So geht es nicht. Die Übergabe fand nicht am Kugelfang statt, die Waffe wurde nicht nachweislich entladen, und du hast keine Gewissheit über den Ladezustand. Richtig ist: Du nimmst die Waffe nicht über den Tisch entgegen, sondern bittest den Kollegen an die Kugelfangeinrichtung. Dort entlädt er vollständig, und du prüfst selbst. Stellst du dabei fest, dass sich der Verschluss nur schwer bewegen lässt, führst du diese Waffe nicht. Du meldest den Mangel, die Waffe geht zur sachkundigen Instandsetzung, und dein Arbeitgeber entscheidet über eine Ersatzwaffe. Mehr zur Prüfung und Instandsetzung von Dienstwaffen steht unter Schusswaffen im Wachdienst.
Typische Prüfungsfallen
- Gesichert ist nicht entladen. Übergeben wird nur entladen.
- Der Übernehmende muss den Ladezustand selbst prüfen, auch wenn der Kollege ihn bestätigt.
- Laden und Entladen nur an einem sicheren Ort mit der Mündung auf die Kugelfangeinrichtung, nicht im Aufenthaltsraum.
- Beispiel für einen Kugelfang: Grundfläche mindestens 0,6 m mal 0,6 m, mindestens 0,3 m hoch mit Sand gefüllt.
- Eine Waffe mit augenfälligem Mangel wird nicht geführt, sondern sachkundig instand gesetzt.
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In welchem Zustand dürfen Schusswaffen nach §21 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 übergeben werden?
Was muss der Übernehmende nach §21 Abs. 2 sofort tun?
Welche Kugelfangeinrichtung nennen die Durchführungsanweisungen zu §21 als Beispiel?
Wo soll die Kugelfangeinrichtung nach den Durchführungsanweisungen stehen?
Bei der Übernahme stellst du fest, dass der Verschluss deiner Dienstpistole klemmt. Was gilt nach §21 Abs. 3?
Ein Kollege nimmt das Magazin aus der Pistole und reicht sie dir über den Pausentisch mit den Worten, sie sei leer. Was ist richtig?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.
DGUV Vorschrift 23 im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.