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Umgang mit Waffen

Die Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis zu Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen. Was sie abdeckt, was nicht, und wer sie bekommt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Die Waffenbesitzkarte (WBK) erlaubt den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen nach §10 Abs. 1 WaffG. Sie setzt Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus. Das Führen der Waffe in der Öffentlichkeit erlaubt sie nicht, dafür braucht man einen Waffenschein.

Wer eine scharfe Pistole oder ein Jagdgewehr kaufen und zu Hause haben will, braucht eine Waffenbesitzkarte, kurz WBK. In der Prüfung wird sie gern mit dem Waffenschein verwechselt. Der Unterschied ist einfach, aber entscheidend: Die WBK erlaubt Erwerb und Besitz, der Waffenschein das Führen. Wer mit WBK eine geladene Pistole in der Jackentasche durch die Stadt trägt, handelt ohne Erlaubnis und macht sich strafbar.

Was im Gesetz steht

§10 Abs. 1 WaffG: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt. Für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt ein Jahr, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

Praktisch heißt das: Die Behörde trägt vor dem Kauf eine Erwerbsberechtigung ein, den sogenannten Voreintrag. Innerhalb eines Jahres muss die Waffe gekauft werden. Danach wird die konkrete Waffe in die WBK eingetragen und darf dauerhaft besessen werden.

Die Voraussetzungen nach §4 WaffG

Jede waffenrechtliche Erlaubnis setzt nach §4 Abs. 1 WaffG voraus, dass der Antragsteller

  1. mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§5) und persönliche Eignung (§6) besitzt,
  3. die Sachkunde nachgewiesen hat (§7),
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§8).

Eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro verlangt §4 Abs. 1 Nr. 5 nur für den Waffenschein und die Schießerlaubnis, nicht für die WBK.

Zuverlässigkeit

Unzuverlässig ist zum Beispiel, wer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt. In der Regel unzuverlässig ist, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn seitdem fünf Jahre noch nicht vergangen sind. Die Behörde fragt dafür unter anderem das Bundeszentralregister, die Polizei und den Verfassungsschutz ab.

Persönliche Eignung

Ungeeignet ist, wer zum Beispiel alkohol- oder drogenabhängig oder psychisch krank ist. Wer noch keine 25 Jahre alt ist, muss für die erste Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorlegen (§6 Abs. 3 WaffG). Für Jäger gilt das nicht.

Bedürfnis

Ein Bedürfnis liegt vor, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen und die Waffe dafür geeignet und erforderlich ist (§8 WaffG). Das Gesetz nennt vor allem Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Sammler, Sachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller und -händler sowie Bewachungsunternehmer. Der Wunsch, sich zu Hause sicherer zu fühlen, reicht nicht.

Besondere Gruppen

  • Sportschützen müssen für die WBK grundsätzlich 21 Jahre alt sein (§14 Abs. 1 WaffG), mit Ausnahmen für bestimmte kleinkalibrige Waffen. Sie können zusätzlich eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten bekommen, in der Praxis die gelbe WBK.
  • Jäger mit Jahresjagdschein dürfen Langwaffen ohne Voreintrag kaufen. Sie müssen die WBK aber binnen zwei Wochen nach dem Kauf beantragen (§13 Abs. 3 WaffG).
  • Erben müssen binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft eine WBK beantragen (§20 Abs. 1 WaffG). Ohne eigenes Bedürfnis wird die Erbwaffe mit einem Blockiersystem gesichert.
  • Vereine können eine WBK als juristische Person erhalten und benennen dann eine verantwortliche Person (§10 Abs. 2 WaffG).

Pflichten des Inhabers

  • Erwerb und Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe binnen zwei Wochen bei der Behörde anzeigen und die WBK zur Eintragung vorlegen (§37a, §37g WaffG).
  • Abhandenkommen von Waffe, Munition oder WBK unverzüglich anzeigen (§37b Abs. 3 WaffG).
  • Waffen sicher aufbewahren und die Aufbewahrung der Behörde nachweisen (§36 WaffG), siehe Aufbewahrung von Waffen und Munition.
  • Die Behörde prüft Zuverlässigkeit und Eignung mindestens alle drei Jahre und das Bedürfnis alle fünf Jahre erneut (§4 Abs. 3 und 4 WaffG).

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Bewachungsunternehmen übernimmt den Schutz eines besonders gefährdeten Objekts. Die Behörde erkennt ein Bedürfnis nach §28 WaffG an. Die WBK für die Dienstwaffen wird auf den Unternehmer ausgestellt, nicht auf die einzelnen Wachpersonen. Du als Wachperson brauchst keine eigene WBK, weil du die Waffe nur aufgrund deines Arbeitsverhältnisses nach Weisung des Unternehmers besitzt (§12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a WaffG). Damit du sie bekommst, muss dich der Unternehmer aber der Behörde benennen, und diese muss zustimmen. Sie prüft dabei Alter, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde (§28 Abs. 3 WaffG). Mehr dazu unter Waffen im Bewachungsdienst.

Typische Prüfungsfallen

  • Die WBK erlaubt Erwerb und Besitz, aber kein Führen. Dafür ist der Waffenschein nötig.
  • Die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet.
  • Eine Haftpflichtversicherung ist für die WBK keine Voraussetzung, für den Waffenschein schon.
  • Die Sachkundeprüfung nach §34a GewO ist nicht die waffenrechtliche Sachkunde nach §7 WaffG.
  • Für erlaubnisfreie Waffen wie die Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen braucht man keine WBK.

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