Kurz gesagt: Waffen sind nach §1 Abs. 2 WaffG Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie bestimmte tragbare Gegenstände. Dazu gehören Gegenstände, die zum Verletzen gebaut sind, und solche, die das Gesetz ausdrücklich nennt. Baseballschläger oder Hammer sind gefährlich, aber keine Waffen im Sinne des WaffG.
Bevor du klären kannst, ob jemand etwas besitzen, mitbringen oder vorzeigen darf, musst du wissen, ob der Gegenstand überhaupt eine Waffe ist. Genau hier setzt die Prüfung an. Viele halten jedes Küchenmesser und jeden Baseballschläger für eine Waffe. Das Waffengesetz (WaffG) sieht das enger. Wer die Einteilung kennt, kann bei Einlasskontrollen und Funden sicher einschätzen, ob ein Verstoß vorliegt und wann die Polizei gebraucht wird.
Was im Gesetz steht
§1 Abs. 2 WaffG kennt zwei Gruppen von Waffen:
- Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände (Nr. 1)
- tragbare Gegenstände (Nr. 2), und zwar
- Buchstabe a: Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen
- Buchstabe b: Gegenstände, die dazu nicht bestimmt sind, aber wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind und im Gesetz ausdrücklich genannt werden
Was genau darunter fällt, regelt Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen). Wie streng der Umgang mit einer Waffe geregelt ist, steht in Anlage 2 (Waffenliste).
Gruppe 1: Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind. Dazu zählen nicht nur Pistole und Gewehr, sondern auch Schreckschusspistolen, Luftgewehre und Signalwaffen. Gleichgestellt sind zum Beispiel Armbrüste. Die Einzelheiten findest du auf der Seite Schusswaffen.
Gruppe 2a: Waffen nach ihrem Wesen
Hier geht es um Gegenstände, die gebaut wurden, um Menschen zu verletzen oder kampfunfähig zu machen. Anlage 1 nennt insbesondere:
- Hieb- und Stoßwaffen, zum Beispiel Schlagstöcke, Dolche, Säbel oder Schlagringe
- Elektroimpulsgeräte, umgangssprachlich Elektroschocker
- Reizstoffsprühgeräte mit einer Reichweite bis zu 2 m
- Geräte, die eine brennende Flamme von mehr als 20 cm Länge ausstoßen
- Gegenstände, die durch Drosseln die Gesundheit schädigen sollen, zum Beispiel Nun-Chakus
- Präzisionsschleudern mit Armstütze
Entscheidend ist die Zweckbestimmung, die sich aus Bauart und Herstellung ergibt. Ein Dolch ist zum Stechen gebaut, ein Brotmesser zum Brotschneiden. Wie jemand den Gegenstand im Einzelfall benutzen will, ändert daran nichts.
Gruppe 2b: Gegenstände, die das Gesetz ausdrücklich nennt
Manche Dinge haben einen Alltagszweck, gelten aber wegen ihrer Bauart als Waffe. Das Gesetz zählt sie abschließend auf: Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser sowie Geräte, die Tieren mit elektrischer oder anderer nicht mechanischer Energie Schmerzen zufügen. Übliche Geräte für die Tierhaltung und die sachgerechte Hundeausbildung, etwa Viehtreiber, sind davon ausgenommen. Was in dieser Liste nicht steht, ist keine Waffe nach Buchstabe b.
Was keine Waffe ist
Ein Baseballschläger, ein Hammer, ein Teppichmesser oder eine abgeschlagene Flasche sind keine Waffen im Sinne des WaffG. Gefährlich sind sie trotzdem. Das Strafrecht spricht dann von einem gefährlichen Werkzeug, zum Beispiel bei der gefährlichen Körperverletzung nach §224 StGB. Das Waffengesetz regelt aber nur den Umgang mit Waffen und Munition. Mehr dazu auf der Seite Gefährliche Gegenstände, die keine Waffen sind.
Gewöhnliche Messer sind ebenfalls keine Waffen, solange sie nicht zu den genannten Messerarten gehören oder als Hieb- und Stoßwaffe gebaut sind. Trotzdem gibt es für das Führen bestimmter Messer eigene Verbote, etwa für Einhandmesser in §42a WaffG. Das ist ein beliebter Prüfungsdreh: Ein Gegenstand kann einem Führverbot unterliegen, ohne eine Waffe zu sein.
Die vier Stufen der Waffenliste
Steht fest, dass ein Gegenstand eine Waffe ist, ordnet ihn Anlage 2 ein (§2 Abs. 2 bis 4 WaffG):
| Stufe | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| verboten (Anlage 2 Abschnitt 1) | Umgang grundsätzlich verboten | Schlagring, Butterflymesser, Vollautomat |
| erlaubnispflichtig (Abschnitt 2) | nur mit behördlicher Erlaubnis | Pistole, Revolver, Luftgewehr über 7,5 Joule |
| erlaubnisfrei (Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) | Erwerb und Besitz ohne Erlaubnis | Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen, Luftgewehr mit F-Zeichen |
| ausgenommen (Abschnitt 3) | Gesetz gilt ganz oder teilweise nicht | Spielzeugpistole bis 0,5 Joule, Harpunengerät |
Die Erlaubnispflicht betrifft nur Schusswaffen und ihre Munition. Waffen, die keine Schusswaffen und nicht verboten sind, etwa ein Schlagstock, brauchen für Erwerb und Besitz keine Erlaubnis. Das Mindestalter von 18 Jahren aus §2 Abs. 1 WaffG gilt aber für alle Waffen.
Ein Fall aus dem Dienst
Du kontrollierst am Einlass eines Konzerts. Ein Besucher öffnet freiwillig seinen Rucksack. Darin liegen ein Schlagring, ein Teleskopschlagstock und ein Multitool mit kleiner Klinge.
Der Schlagring ist eine verbotene Waffe. Schon der Besitz ist strafbar, deshalb informierst du die Polizei. Der Schlagstock ist eine Hieb- und Stoßwaffe. Besitzen darf ein Erwachsener ihn, führen nach §42a WaffG grundsätzlich nicht, und auf einer öffentlichen Veranstaltung schon gar nicht. Das Multitool ist keine Waffe. Seit 2024 gilt auf öffentlichen Veranstaltungen aber auch ein Verbot, Messer zu führen (§42 Abs. 4a WaffG). Mit diesen Gegenständen kommt der Besucher also nicht hinein. Den Zutritt verweigerst du auf Grundlage des Hausrechts. Wie du mit gefundenen Gegenständen umgehst, regelt deine Dienstanweisung, Hinweise dazu findest du unter Waffen und gefährliche Gegenstände bei Kontrollen.
Typische Prüfungsfallen
- Nicht jeder gefährliche Gegenstand ist eine Waffe. Baseballschläger und Hammer sind gefährliche Werkzeuge, aber keine Waffen nach WaffG.
- Bei Nr. 2 Buchstabe a zählt die Bestimmung des Gegenstands, bei Buchstabe b die ausdrückliche Nennung im Gesetz.
- Auch die Schreckschusspistole und das Luftgewehr sind Schusswaffen.
- Erlaubnisfrei heißt nicht ohne Altersgrenze. Für Waffen gilt grundsätzlich 18 Jahre. Ausnahme: Jugendliche dürfen geprüfte Reizstoffsprühgeräte besitzen (§3 Abs. 2 WaffG).
- Ein Führverbot setzt nicht immer eine Waffe voraus. Für Einhandmesser und für Messer auf Veranstaltungen gibt es eigene Regeln.
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Was sind Waffen im Sinne von §1 Abs. 2 WaffG?
Ein Besucher will mit einem Baseballschläger in ein Fußballstadion. Ist der Schläger eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
Welche Messer nennt das Gesetz ausdrücklich als Waffen nach §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b WaffG?
Wo sind die genauen Begriffe wie Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffe oder Führen definiert?
Ab welchem Alter ist der Umgang mit Waffen grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie erlaubnisfrei sind?
Wie ist ein Schlagring waffenrechtlich eingestuft?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.
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