Kurz gesagt: Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG listet Waffen und Munition auf, mit denen jeder Umgang verboten ist, also auch Erwerb und Besitz. Wer gegen das Verbot verstößt, macht sich in der Regel strafbar. Wer eine verbotene Waffe findet, muss das unverzüglich der Behörde anzeigen.
Das Waffengesetz kennt drei Stufen: Waffen, mit denen du ohne Erlaubnis umgehen darfst, Waffen, für die du eine Erlaubnis brauchst, und Waffen, die ganz verboten sind. Die dritte Stufe ist für Wachpersonen besonders wichtig. Bei Einlass- und Taschenkontrollen, auf dem Kontrollgang oder im Fundbüro eines Kaufhauses landen immer wieder Schlagringe, Butterflymesser oder billige Elektroschocker aus dem Internet. Wer weiß, was davon verboten ist, kann richtig reagieren und macht sich nicht selbst strafbar.
Was im Gesetz steht
§2 Abs. 3 WaffG sagt: Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in Anlage 2 Abschnitt 1 genannt sind, ist verboten. Umgang ist dabei weit zu verstehen. Nach §1 Abs. 3 WaffG gehören dazu Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen und Handeltreiben. Bei verbotenen Waffen helfen also weder Volljährigkeit noch Waffenbesitzkarte oder Waffenschein, sie sind für Privatpersonen schlicht tabu.
Was auf der Verbotsliste steht
Schusswaffen und Zubehör (Nr. 1.1 und 1.2)
- Vollautomaten, also Schusswaffen, die mit einem Abzug mehrere Schüsse abgeben
- Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff statt Hinterschaft oder mit sehr kurzer Gesamt- oder Lauflänge (Pumpguns)
- Schusswaffen, die als Alltagsgegenstand getarnt sind, etwa Kugelschreiber- oder Taschenlampenpistolen
- Zielscheinwerfer, Laser und Nachtsichtgeräte mit Montage für Schusswaffen
- Wechselmagazine mit großer Kapazität: für Kurzwaffen mehr als 20, für Langwaffen mehr als 10 Patronen
Tragbare Gegenstände (Nr. 1.3)
- getarnte Hieb- und Stoßwaffen, zum Beispiel ein Stockdegen (Nr. 1.3.1)
- Stahlruten, Totschläger und Schlagringe (Nr. 1.3.2)
- Wurfsterne (Nr. 1.3.3)
- Brand- und Explosionsgegenstände wie Molotowcocktails (Nr. 1.3.4)
- Reizstoffgeräte ohne amtliches Prüfzeichen (Nr. 1.3.5)
- Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen und alle Distanz-Elektroimpulsgeräte, die Elektroden verschießen (Nr. 1.3.6)
- Präzisionsschleudern mit Armstütze (Nr. 1.3.7)
- Drosselwerkzeuge, das Gesetz nennt als Beispiel Nun-Chakus (Nr. 1.3.8)
Messer (Nr. 1.4)
Verboten sind Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser. Springmesser sind grundsätzlich ebenfalls verboten. Ausgenommen sind nur Springmesser mit seitlich herausspringender, höchstens 8,5 cm langer und nicht zweiseitig geschliffener Klinge, und auch die nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der einhändigen Nutzung besteht oder der Umgang mit der Berufsausübung zusammenhängt. Diese Einschränkung gilt seit der Verschärfung des Waffenrechts im Herbst 2024. Genaueres findest du unter Verbotene Messer.
Munition (Nr. 1.5)
Dazu gehören zum Beispiel Geschosse mit Betäubungsstoffen, Reizstoffgeschosse ohne Prüfzeichen und Munition mit Hartkerngeschossen. In der Prüfung spielt dieser Teil selten eine Rolle.
Welche Folgen ein Verstoß hat
Der Umgang mit verbotenen Waffen ist fast immer eine Straftat. Für die meisten Gegenstände, etwa Schlagring, Butterflymesser oder Elektroschocker ohne Prüfzeichen, droht §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Für Molotowcocktails und vergleichbare Brandsätze ist die Strafe nach §52 Abs. 1 Nr. 1 deutlich höher: sechs Monate bis fünf Jahre. Am strengsten ist §51 WaffG für Vollautomaten und verbotene Vorderschaftrepetierflinten: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist das ein Verbrechen (§12 Abs. 1 StGB). Die Taten nach §52 WaffG sind Vergehen. Auch Fahrlässigkeit ist strafbar (§51 Abs. 4, §52 Abs. 4).
Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen. Das Bundeskriminalamt kann nach §40 Abs. 4 WaffG im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, etwa für Forschung oder bedeutende Sammlungen. Wer auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird, fällt nicht unter das Verbot (§40 Abs. 2). Ein Auftrag deines Kunden ist kein solcher Auftrag.
Finden statt kaufen: §40 Abs. 5 WaffG
Wer eine verbotene Waffe als Erbe, Finder oder auf ähnliche Weise in Besitz nimmt, muss das der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Die Behörde entscheidet dann, ob sie die Waffe sicherstellt oder zum Beispiel die Unbrauchbarmachung anordnet. Solange das Verfahren läuft, wird das Verbot nicht wirksam. Wer den Fund dagegen verschweigt und den Gegenstand behält, besitzt eine verbotene Waffe.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist im Objektschutz auf einem Logistikgelände eingesetzt. Beim nächtlichen Kontrollgang findest du hinter einem Container eine Sporttasche. Darin liegen ein Butterflymesser und ein Elektroschocker ohne erkennbares Prüfzeichen.
Beides ist nach Anlage 2 Abschnitt 1 verboten. Nimm die Sachen nicht mit nach Hause, wirf sie nicht weg und probiere den Elektroschocker nicht aus. Am besten fasst du die Tasche gar nicht an, denn sie kann zu einer Straftat gehören und Spuren tragen. Sichere die Fundstelle, verständige die Polizei und informiere deine Leitstelle. Trag Fundort, Uhrzeit und Inhalt ins Wachbuch ein. Muss die Tasche wegen der Lage doch bewegt werden, übergibst du sie unverzüglich der Polizei und dokumentierst die Übergabe. So erfüllst du auch die Anzeigepflicht nach §40 Abs. 5.
Anders sieht es bei Kontrollen aus, wenn ein Gast eine verbotene Waffe dabeihat. Wie du dort vorgehst, steht auf der Seite Waffen und gefährliche Gegenstände bei Kontrollen.
Typische Prüfungsfallen
- Bei verbotenen Waffen ist schon der Besitz strafbar, nicht erst das Führen in der Öffentlichkeit.
- Elektroimpulsgeräte und Reizstoffsprühgeräte sind nicht generell verboten. Verboten sind sie ohne amtliches Prüfzeichen. Distanz-Elektroimpulsgeräte sind für Privatpersonen immer verboten.
- Ein Teleskopschlagstock oder ein Säbel ist erlaubt, ein Schlagring, Totschläger oder Wurfstern nicht.
- Eine behördliche Ausnahme vom Verbot erteilt das Bundeskriminalamt, nicht die örtliche Waffenbehörde und erst recht nicht der Arbeitgeber.
- Wer eine verbotene Waffe findet, muss das unverzüglich anzeigen. Einfach behalten ist strafbar.
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