Kurz gesagt: Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, mit Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf zu verletzen. Erwerb und Besitz sind ab 18 erlaubnisfrei, das Führen in der Öffentlichkeit ist nach §42a WaffG aber grundsätzlich verboten.
Hieb- und Stoßwaffen begegnen dir im Sicherheitsdienst von zwei Seiten. Manche Wachpersonen tragen selbst einen Schlagstock oder Einsatzmehrzweckstock. Und bei Einlasskontrollen findest du solche Gegenstände in Taschen und Jacken. In beiden Fällen musst du wissen, ob der Gegenstand überhaupt eine Waffe ist, ob er erlaubt oder verboten ist und ob man ihn in der Öffentlichkeit dabeihaben darf. Genau diese drei Ebenen fragt die IHK gern durcheinander ab.
Was im Gesetz steht
Nach §1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen auch tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Gesetz nennt dort ausdrücklich die Hieb- und Stoßwaffen als wichtigstes Beispiel.
Die genaue Definition steht in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG. Sinngemäß: Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Die Merkmale einzeln erklärt
Ihrem Wesen nach bestimmt
Entscheidend ist die objektive Zweckbestimmung, also wofür der Gegenstand nach Bauart und Herstellung gedacht ist. Was der Träger damit vorhat, spielt für die Einordnung keine Rolle. Ein Baseballschläger ist ein Sportgerät, ein Hammer ein Werkzeug. Beide können schwer verletzen, sind aber keine Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Ein Schlagstock dagegen hat keinen anderen Zweck als das Schlagen. Mehr zu Alltagsgegenständen, die gefährlich sind, aber keine Waffen, findest du auf der Seite Gefährliche Gegenstände, die keine Waffen sind.
Unmittelbare Ausnutzung der Muskelkraft
Die Wirkung entsteht durch deinen Arm, nicht durch Strom, Gas oder Treibladung. Damit grenzt sich die Hieb- und Stoßwaffe von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten ab. Die stehen in derselben Anlage, aber unter eigenen Nummern.
Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Typische Beispiele sind:
- Schlagstöcke, Teleskopschlagstöcke und Einsatzmehrzweckstöcke (Tonfa)
- Dolche und Bajonette
- Säbel, Schwerter und Degen
Messer sind ein Sonderfall. Ein normales Küchen- oder Taschenmesser ist ein Werkzeug und keine Hieb- und Stoßwaffe. Für bestimmte Messer gibt es eigene Regeln, etwa das Führverbot für Einhandmesser und feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klinge.
Erwerb und Besitz
Für erlaubte Hieb- und Stoßwaffen brauchst du keine Waffenbesitzkarte. Es gibt aber eine Altersgrenze: Nach §2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für erlaubnisfreie Waffen. Wer als 17-Jähriger einen Teleskopschlagstock kauft oder besitzt, handelt ordnungswidrig nach §53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
Einige Hieb- und Stoßwaffen sind ganz verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3): getarnte Hieb- und Stoßwaffen wie ein Stockdegen, außerdem Stahlruten, Totschläger, Schlagringe und Wurfsterne. Hier ist schon der Besitz zu Hause strafbar. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Verbotene Waffen nach Anlage 2 WaffG. Teleskopschlagstöcke mit starren Segmenten werden in der Praxis nicht als verbotene Stahlrute eingestuft, sondern als normale Hieb- und Stoßwaffe.
Führen: das Verbot nach §42a WaffG
Führen heißt, die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Wer den Schlagstock in der Jacke auf der Straße trägt, führt ihn.
§42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verbietet das Führen von Hieb- und Stoßwaffen. Ausnahmen nennt Absatz 2:
- Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- Transport in einem verschlossenen Behältnis
- ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (Absatz 3)
Der Wunsch, sich selbst schützen zu können, reicht nach überwiegender Auffassung der Behörden und Gerichte nicht als berechtigtes Interesse. Ein Verstoß gegen §42a ist eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG, die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen.
Strenger ist §42 WaffG: Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen, aber auch beim Kino- oder Diskothekenbesuch dürfen überhaupt keine Waffen geführt werden. Wer dort eine Hieb- und Stoßwaffe dabeihat, begeht eine Straftat nach §52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG, keine bloße Ordnungswidrigkeit. Eine Ausnahme gibt es nur mit Genehmigung der Behörde nach §42 Abs. 2.
Ein Fall aus dem Dienst
Du fährst Revierdienst. Dein Arbeitgeber hat dir in der Dienstanweisung erlaubt, einen Einsatzmehrzweckstock zu tragen, und du bist daran geschult. Während der Schicht führst du den Stock im Zusammenhang mit deiner Berufsausübung. Das berechtigte Interesse liegt vor.
Nach Schichtende fährst du direkt zum Supermarkt und gehst mit dem Stock am Gürtel einkaufen. Jetzt fehlt der Bezug zur Berufsausübung. Du führst eine Hieb- und Stoßwaffe ohne berechtigtes Interesse und verstößt gegen §42a. Richtig wäre: Stock im Dienstfahrzeug oder in der Firma lassen oder ihn für den Heimweg in einem verschlossenen Behältnis transportieren.
Zweite Variante: Am Wochenende hilfst du beim Ordnungsdienst auf einem Stadtfest aus und steckst den Stock ein. Hier greift §42. Das Gesetz spricht von Teilnehmern der Veranstaltung. Ob Ordner und Sicherheitspersonal dazugehören, regelt es nicht ausdrücklich. Die Waffenbehörden verlangen in der Praxis aber auch von ihnen eine Ausnahmegenehmigung nach §42 Abs. 2, beantragt in der Regel über den Arbeitgeber. Halte dich daran. Ohne Genehmigung riskierst du eine Straftat, obwohl du im Dienst bist.
Typische Prüfungsfallen
- Ob etwas eine Hieb- und Stoßwaffe ist, hängt von der Zweckbestimmung des Gegenstands ab, nicht von der Absicht des Trägers. Baseballschläger und Hammer sind keine.
- Erlaubnisfrei heißt nicht altersfrei. Auch für erlaubnisfreie Waffen gilt die Grenze von 18 Jahren.
- Besitz erlaubt heißt nicht Führen erlaubt. Das Führverbot nach §42a gilt trotzdem.
- Schlagring, Totschläger, Stahlrute und Wurfstern sind nicht nur führverboten, sondern ganz verboten.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen einer Waffe nach §42 eine Straftat, nach §42a nur eine Ordnungswidrigkeit. Die beiden Paragrafen nicht verwechseln.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Welche Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen im Sinne von Anlage 1 WaffG?
Ab welchem Alter darfst du einen erlaubten Schlagstock erwerben und besitzen?
Ein Bekannter trägt nach Feierabend einen Teleskopschlagstock in der Jackentasche, weil er sich in der Innenstadt sicherer fühlt. Was gilt?
Welche Hieb- und Stoßwaffen sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG ganz verboten?
In welchem Fall gilt das Führverbot des §42a WaffG für einen Schlagstock nicht?
Ein Besucher führt auf einem öffentlichen Volksfest einen Schlagstock. Was liegt vor?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Umgang mit Waffen.
§42a WaffG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.