Kurz gesagt: §42a WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern über 12 cm Klinge, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Auf öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Personenfernverkehr gilt seit 2024 ein Führverbot für Waffen und alle Messer, die Länder können zusätzlich Waffen- und Messerverbotszonen festlegen. Kontrollieren dürfen das nur Behörden.
Führverbote sind für Sicherheitskräfte das praktisch wichtigste Kapitel des Waffenrechts. Am Einlass, im Bahnhof oder auf dem Weihnachtsmarkt geht es selten um verbotene Waffen, aber ständig um Messer und Gegenstände, die dort nicht hingehören. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit sind am 31. Oktober 2024 neue Verbote dazugekommen. Wer sie kennt, kann Besucher richtig informieren und weiß, wo die eigenen Befugnisse enden.
§42a WaffG: das allgemeine Führverbot
Nach §42a Abs. 1 WaffG ist es überall verboten, folgende Gegenstände zu führen:
- Anscheinswaffen, also Gegenstände, die wie echte Feuerwaffen aussehen, etwa Softair- oder Deko-Pistolen, siehe Anscheinswaffen
- Hieb- und Stoßwaffen, zum Beispiel Schlagstöcke, Dolche oder Säbel
- Einhandmesser, also Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Die Klingenlänge von 12 cm gilt unverändert. Eine Grenze von 6 cm, die manchmal genannt wird, steht nicht im Gesetz.
Die Ausnahmen in Abs. 2 und 3
- Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen
- Transport in einem verschlossenen Behältnis, das gilt für alle drei Gruppen
- ein berechtigtes Interesse, das gilt nur für Hieb- und Stoßwaffen und Messer, nicht für Anscheinswaffen
Ein berechtigtes Interesse liegt nach Abs. 3 insbesondere vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, der Brauchtumspflege oder dem Sport dient oder einem allgemein anerkannten Zweck. Beispiele: der Handwerker mit seinem Messer auf dem Weg zur Baustelle, der Angler am See, der Wanderer mit Brotzeit. Selbstverteidigung ist nach überwiegender Ansicht kein berechtigtes Interesse.
§42 WaffG: Veranstaltungen und Verbotszonen
Öffentliche Veranstaltungen
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen führen. Das gilt auch bei Eintritt, im Theater, Kino, in Diskotheken und auf Tanzveranstaltungen (§42 Abs. 1 WaffG). Seit 2024 gilt dasselbe für alle Messer, unabhängig von Länge und Bauart (§42 Abs. 4a WaffG).
Abs. 4a nennt zehn Ausnahmen, unter anderem für den Anlieferverkehr, für Gewerbetreibende, ihre Beschäftigten und Beauftragten bei der Berufsausübung, für den nicht zugriffsbereiten Transport, für Rettungs- und Katastrophenschutzkräfte, für Gastronomiebetriebe und ihre Gäste sowie für Brauchtum, Jagd, Sport und allgemein anerkannte Zwecke. Wer auf dem Weihnachtsmarkt ein Messer kauft und es originalverpackt in der Tasche nach Hause trägt, fällt unter den nicht zugriffsbereiten Transport.
Waffen- und Messerverbotszonen
Nach §42 Abs. 5 WaffG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern verbieten oder beschränken, unter anderem
- an Orten, an denen wiederholt Straftaten mit Waffen oder Gewaltdelikte begangen wurden,
- an Orten, an denen Menschenansammlungen auftreten können,
- in Gebäuden, Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs mit Hausrecht,
- in Jugend- und Bildungseinrichtungen und auf angrenzenden Straßen und Plätzen.
Welche Zonen es gibt, wo sie genau liegen und zu welchen Zeiten sie gelten, steht in der jeweiligen Landesverordnung. Informiere dich vor dem Einsatz. Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse haben dort in der Regel ein berechtigtes Interesse, ausgenommen der kleine Waffenschein.
§42b WaffG: Fernverkehr
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, also etwa Fernzügen und Fernbussen, und in seitlich umschlossenen Einrichtungen wie Bahnhofsgebäuden und Haltepunkten ist das Führen von Waffen und Messern verboten. Ausnahmen gelten wie bei Veranstaltungen und für Personen, die mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens ein Messer führen, das zum Zweck ihres Aufenthalts gehört.
Wer kontrolliert, und was droht?
§42c WaffG gibt der zuständigen Behörde, also vor allem der Polizei, die Befugnis, in diesen Bereichen Personen kurz anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und Personen zu durchsuchen. Diese Befugnis hast du als Wachperson nicht. Du kontrollierst nur auf Grundlage des Hausrechts und mit Einwilligung der Person. Wer die Kontrolle verweigert, kommt nicht hinein. Durchsuchen gegen den Willen darfst du nicht, siehe Durchsuchung und Taschenkontrolle.
| Verstoß | Folge |
|---|---|
| Messer, Anscheinswaffe oder Hieb- und Stoßwaffe entgegen §42a geführt | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 10.000 Euro |
| Messer auf öffentlicher Veranstaltung (§42 Abs. 4a) oder im Fernverkehr (§42b) | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 10.000 Euro |
| Waffe auf öffentlicher Veranstaltung (§42 Abs. 1) | Straftat, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest im Sicherheitsdienst eines großen Hauptbahnhofs mit Fernverkehr. In der Bahnhofshalle fällt dir ein Mann auf, der ein Einhandmesser offen am Gürtelclip trägt. Auf Ansprache sagt er, das habe er zur Selbstverteidigung dabei. Hier greifen §42b und §42a WaffG. Selbstverteidigung ist nach überwiegender Ansicht kein anerkannter Zweck, eine Ausnahme passt also nicht. Du erklärst ihm höflich das Verbot und bittest ihn, das Messer in einem verschlossenen Behältnis zu verstauen, etwa im abgeschlossenen Koffer. Dann ist es weder zugriffsbereit noch nach §42a verboten. Durchsuchen oder das Messer abnehmen darfst du nicht. Weigert er sich oder wird er aggressiv, kannst du nach der Hausordnung des Betreibers handeln und die Bundespolizei rufen, die für Bahnanlagen des Bundes zuständig ist.
Typische Prüfungsfallen
- Die Grenze für feststehende Messer in §42a liegt bei 12 cm, nicht bei 6 cm.
- Für Anscheinswaffen gibt es keine Ausnahme wegen berechtigtem Interesse, nur den Transport im verschlossenen Behältnis.
- Auf öffentlichen Veranstaltungen und im Fernverkehr gilt das Verbot für alle Messer, nicht nur für Einhandmesser.
- Die Kontrollbefugnis nach §42c WaffG haben Behörden, nicht private Sicherheitsdienste.
- Der kleine Waffenschein hilft in Verbotszonen und im Fernverkehr nicht.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
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Welche Gegenstände fallen unter das Führverbot des §42a WaffG?
Für welche Gegenstände aus §42a WaffG gibt es keine Ausnahme wegen eines berechtigten Interesses?
Ein Besucher kauft auf dem Weihnachtsmarkt ein Küchenmesser und trägt es originalverpackt in der Tasche zum Ausgang. Was gilt?
Wer darf nach §42c WaffG Personen in einer Waffenverbotszone anhalten und durchsuchen?
Was gilt nach heutiger Rechtslage auf öffentlichen Veranstaltungen und im Fernverkehr?
Welche Folge droht, wenn jemand auf einem Volksfest ein Einhandmesser führt?
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§42a WaffG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.