Kurz gesagt: Anscheinswaffen sehen echten Feuerwaffen zum Verwechseln ähnlich, verschießen aber nichts mit heißen Gasen oder können gar nicht schießen. Ihr Besitz ist meist erlaubt, das Führen in der Öffentlichkeit nach §42a WaffG aber verboten. Ein berechtigtes Interesse hilft hier nicht.
Eine Softair-Pistole im Hosenbund, eine Plastikattrappe im Auto, ein unbrauchbar gemachtes Sturmgewehr als Wanddekoration: Auf den ersten Blick sieht man nicht, ob man es mit einer echten Schusswaffe zu tun hat. Genau das ist das Problem. Polizei und Sicherheitskräfte müssen bei einer Waffe, die echt aussieht, vom Schlimmsten ausgehen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Führen solcher Gegenstände verboten. Für dich zählt das Thema doppelt: Du musst die Rechtslage kennen und du musst wissen, wie du dich verhältst, wenn jemand mit einer Waffe auftaucht, bei der du nicht weißt, ob sie echt ist.
Was im Gesetz steht
Die Definition steht in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG. Anscheinswaffen sind danach drei Gruppen von Gegenständen, die im Gesamterscheinungsbild wie eine Feuerwaffe aussehen:
- Schusswaffen ohne heiße Gase: Sie verschießen Geschosse mit Luft, Federkraft oder kaltem Gas, etwa Softair-, Luftdruck- oder CO2-Waffen in der Optik einer echten Pistole oder eines Gewehrs (Nr. 1.6.1).
- Nachbildungen: Attrappen, die nie als Schusswaffe hergestellt wurden und aus denen man nicht schießen kann (Nr. 1.6.2).
- Unbrauchbar gemachte Schusswaffen: ehemals echte Waffen, die dauerhaft deaktiviert wurden, sogenannte Dekowaffen (Nr. 1.6.3).
Feuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen das Geschoss durch heiße Gase angetrieben wird. Deshalb ist eine Schreckschusspistole keine Anscheinswaffe. Sie ist selbst eine Schusswaffe mit Kartuschenmunition, und zum Führen brauchst du den kleinen Waffenschein. Auch echte scharfe Waffen sind keine Anscheinswaffen.
Was nicht darunter fällt
Ausgenommen sind Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild erkennbar zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Das Gesetz nennt drei Anhaltspunkte für Spielzeug: Die Größe weicht um mehr als 50 Prozent von der echten Waffe ab, der Gegenstand enthält neonfarbene Teile, oder er trägt keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen. Eine knallgrüne Wasserpistole ist also keine Anscheinswaffe. Ausgenommen sind außerdem Stücke einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung.
Besitzen ist meist erlaubt
Ob du eine Anscheinswaffe kaufen und besitzen darfst, hängt von der Art ab:
- Attrappen und Spielzeug-Softairs mit höchstens 0,5 Joule Geschossenergie sind nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 vom Waffengesetz ausgenommen, mit einer einzigen Ausnahme: §42a gilt für sie trotzdem.
- Stärkere Softair-, Luftdruck- und CO2-Waffen bis 7,5 Joule mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen sind erlaubnisfrei, aber erst ab 18 Jahren. Mehr dazu unter Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen.
- Dekowaffen sind erlaubnisfrei, ihr Erwerb muss aber der Behörde angezeigt werden.
Führen ist verboten: §42a WaffG
§42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen. Führen heißt, sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums bei sich zu haben. Das Verbot gilt auf der Straße, im Park, im Bus und auf dem Firmenparkplatz eines anderen.
Nur zwei Ausnahmen gelten für Anscheinswaffen:
- Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- Transport in einem verschlossenen Behältnis, zum Beispiel im abgeschlossenen Koffer auf dem Weg zum Softair-Spielfeld
Die dritte Ausnahme aus §42a Abs. 2, das berechtigte Interesse, gilt nach dem Wortlaut nur für Hieb- und Stoßwaffen und Messer. Für Anscheinswaffen gibt es sie nicht. Wer gegen das Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig nach §53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG, die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen.
Strafrechtlich bleibt es ernst
Wer mit einer Anscheinswaffe droht, begeht je nach Lage eine Bedrohung, eine Nötigung oder sogar einen schweren Raub. Bei Raub und räuberischer Erpressung kann schon das Mitführen eines Gegenstands, der nur den Widerstand des Opfers brechen soll, nach §250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zur höheren Strafe führen. Dass die Waffe nicht schießen kann, macht die Tat für das Opfer nicht harmloser.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest als Ladendetektiv in einem Elektronikmarkt. An der Kasse zieht ein Mann eine schwarze Pistole und verlangt das Geld aus der Kasse. Ob sie echt ist, kannst du aus zehn Metern nicht erkennen.
Behandle sie wie eine echte Waffe. Kein Zugriff, keine Heldentat. Bring dich und andere aus der Schusslinie, alarmiere die Polizei über 110 und merke dir Aussehen, Kleidung und Fluchtrichtung. Später stellt sich heraus: Es war eine Softair. Für die Bewertung deines Verhaltens spielt das keine Rolle. Du durftest von einer echten Gefahr ausgehen. Mehr zum Selbstschutz findest du unter Eigensicherung.
Zweite Situation: Ein Kollege überlegt, im Nachtdienst eine Pistolenattrappe am Gürtel zu tragen, weil das abschreckt. Das ist verboten. Er würde gegen §42a verstoßen, und die DGUV Vorschrift 23 lässt im Wachdienst nicht einmal Schreckschusswaffen zu. Eine täuschend echte Attrappe bringt ihn im Ernstfall in Lebensgefahr, weil Täter oder Polizei sie für echt halten.
Typische Prüfungsfallen
- Eine Schreckschusspistole ist keine Anscheinswaffe, denn sie arbeitet mit heißen Gasen. Für sie gilt der kleine Waffenschein.
- Für Anscheinswaffen gibt es kein berechtigtes Interesse als Ausnahme. Nur Film, Foto, Theater und der verschlossene Transport sind erlaubt.
- Erkennbares Spielzeug ist keine Anscheinswaffe: deutlich größer oder kleiner, neonfarben oder ohne Waffenkennzeichnungen.
- Auch eine Dekowaffe kann eine Anscheinswaffe sein.
- Der Verstoß gegen §42a ist eine Ordnungswidrigkeit, wer damit droht, macht sich aber strafbar.
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Welche Gegenstände können Anscheinswaffen im Sinne von Anlage 1 WaffG sein?
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Ein Sicherheitsmitarbeiter will eine Pistolenattrappe tragen, weil das im Nachtdienst abschreckt. Ist das ein berechtigtes Interesse nach §42a WaffG?
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