Kurz gesagt: Erlaubnisfrei heißt, dass für bestimmte Arten des Umgangs keine behördliche Erlaubnis nötig ist, meist für Erwerb und Besitz. Dazu gehören zum Beispiel PTB-Waffen, Luftgewehre mit F-Zeichen und Armbrüste sowie Waffen, die keine Schusswaffen sind. Das Mindestalter von 18 Jahren, die Führverbote und das Waffenverbot im Einzelfall gelten trotzdem.
In der Prüfung und im Dienst begegnet dir der Begriff erlaubnisfrei ständig. Viele verstehen ihn falsch und denken, mit einer erlaubnisfreien Waffe dürfe man alles. Tatsächlich bezieht sich erlaubnisfrei immer auf eine bestimmte Art des Umgangs. Eine Schreckschusspistole darfst du ohne Erlaubnis kaufen, aber nicht ohne Erlaubnis in der Öffentlichkeit tragen. Wer das trennt, beantwortet einen großen Teil der Waffenfragen richtig.
Was im Gesetz steht
§2 Abs. 2 WaffG macht den Umgang mit den Waffen erlaubnispflichtig, die in Anlage 2 Abschnitt 2 genannt sind. Unterabschnitt 1 erfasst dort alle Schusswaffen und ihre Munition. Unterabschnitt 2 stellt einzelne Waffen für bestimmte Umgangsarten wieder frei: für Erwerb und Besitz, für das Führen, für Handel und Herstellung oder für das Verbringen über die Grenze. Waffen, die keine Schusswaffen und nicht verboten sind, zum Beispiel Hieb- und Stoßwaffen, unterliegen von vornherein keiner Erlaubnispflicht.
Erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition
| Gegenstand | Erlaubnisfrei für | Bedingung |
|---|---|---|
| Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen | Erwerb und Besitz | höchstens 7,5 Joule und F im Fünfeck, oder vor 1970 hergestellt |
| Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen | Erwerb und Besitz | zugelassene Bauart mit Zulassungszeichen (PTB im Kreis) oder EU-konforme Zulassung |
| Kartuschenmunition für diese Waffen | Erwerb und Besitz | passend zur zugelassenen Waffe |
| Pyrotechnische Munition Klasse PM I | Erwerb und Besitz | Zulassungszeichen mit Klasse PM I |
| Armbrüste | Erwerb, Besitz und Führen | keine weitere Bedingung |
| historische Vorderlader mit Lunten- oder Funkenzündung, Modell vor 1871 | Erwerb, Besitz und Führen | Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt |
| Perkussions- und Zündnadelwaffen, Modell vor 1871 | Erwerb und Besitz | einläufige Einzellader bei Perkussion |
| unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekowaffen) | Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen | Anzeigepflicht bei der Behörde |
Für die Prüfung musst du vor allem die ersten beiden Zeilen sicher beherrschen. Einzelheiten stehen unter PTB-Waffen und Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen.
Erlaubnisfreie Waffen, die keine Schusswaffen sind
Für tragbare Gegenstände nach §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG gibt es keine Waffenbesitzkarte und keinen Waffenschein. Wer volljährig ist, darf zum Beispiel einen Schlagstock, ein Reizstoffsprühgerät mit amtlichem Prüfzeichen oder ein Elektroimpulsgerät mit Prüfzeichen ohne Erlaubnis erwerben und besitzen. Verbotene Gegenstände wie Schlagringe, Butterflymesser oder Elektroimpulsgeräte ohne Prüfzeichen bleiben verboten.
Was trotzdem gilt
Mindestalter 18 Jahre
§2 Abs. 1 WaffG gilt für jeden Umgang mit Waffen und Munition. Ausnahmen regelt §3 WaffG. Die wichtigste: Jugendliche dürfen geprüfte Reizstoffsprühgeräte besitzen und verwenden (§3 Abs. 2 WaffG). Daneben dürfen Jugendliche im Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis unter Aufsicht mit Waffen umgehen, und die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Wer einem Minderjährigen eine erlaubnisfreie Waffe überlässt, handelt ordnungswidrig (§53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG).
Führverbote
Erlaubnisfreie Waffen fallen unter dieselben Führverbote wie andere Waffen: auf öffentlichen Veranstaltungen (§42 WaffG), in Waffenverbotszonen, im öffentlichen Personenfernverkehr (§42b WaffG) und für Anscheinswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen auch nach §42a WaffG.
Waffenverbot im Einzelfall
Die Behörde kann einer Person den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen untersagen, wenn das zur Gefahrenabwehr geboten ist oder Tatsachen auf fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung hinweisen (§41 Abs. 1 WaffG). Ein solches Verbot kann zum Beispiel Personen treffen, die wegen einer Gewalttat verurteilt wurden.
Aufbewahrung
Erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden (§13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Mehr unter Aufbewahrung.
Erlaubnisfrei ist nicht dasselbe wie ausgenommen
Anlage 2 Abschnitt 3 nimmt einige Gegenstände ganz oder teilweise vom Gesetz aus: Spielzeugwaffen bis 0,5 Joule, Blasrohre, Spielzeuge mit Zündplättchen, Nachbildungen von Schusswaffen und Harpunengeräte. Für die meisten davon gilt nur noch §42a WaffG, für Harpunen noch das Mindestalter und das Waffenverbot im Einzelfall. Erlaubnisfreie Waffen dagegen unterliegen dem Gesetz voll, nur eben ohne Erlaubnispflicht für bestimmte Umgangsarten.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein Kollege im Objektschutz zeigt dir sein neues Elektroimpulsgerät mit Prüfzeichen. Er will es künftig im Dienst tragen, weil es ja erlaubnisfrei sei. Besitzen darf er es als Volljähriger. Ob er es im Dienst bei sich hat, entscheidet aber nicht er, sondern sein Arbeitgeber in der Dienstanweisung. Außerdem darf er es bei einer öffentlichen Veranstaltung, in einer Waffenverbotszone oder im Fernzug nicht führen. Und wer es einsetzt, braucht eine Rechtfertigung, etwa Notwehr. Erlaubnisfrei heißt nur, dass er keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz braucht.
Typische Prüfungsfallen
- Erlaubnisfrei bezieht sich auf bestimmte Umgangsarten, meist auf Erwerb und Besitz, nicht automatisch auf das Führen.
- Auch für erlaubnisfreie Waffen gilt das Mindestalter von 18 Jahren.
- Erlaubnisfrei heißt nicht verbotsfrei. Die Führverbote aus §42, §42a und §42b WaffG gelten trotzdem.
- Die Behörde kann auch erlaubnisfreie Waffen im Einzelfall verbieten.
- Erlaubnisfreie Waffen und vom Gesetz ausgenommene Gegenstände sind zwei verschiedene Gruppen.
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