Kurz gesagt: Der Arbeitgeber muss beurteilen, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind, und daraus die nötigen Schutzmaßnahmen ableiten. Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung sind zu dokumentieren. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des Arbeitsschutzes. Bevor ein Arbeitgeber Schutzwesten kauft, Funkgeräte verteilt oder Doppelstreifen einteilt, muss er wissen, wovor er seine Leute eigentlich schützt. Ohne Gefährdungsbeurteilung sind alle anderen Maßnahmen Raterei. In der Prüfung wird gefragt, wer sie erstellen muss, welche Gefährdungsfaktoren das Gesetz nennt und in welcher Rangfolge Schutzmaßnahmen zu wählen sind.
Was im Gesetz steht
Nach §5 Absatz 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er beurteilt je nach Art der Tätigkeit. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.
§5 Absatz 3 nennt, woraus sich Gefährdungen insbesondere ergeben können:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und der Umgang damit,
- Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und ihr Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
§6 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. §3 DGUV Vorschrift 1 wiederholt diese Pflicht für den Bereich der Unfallversicherung und verlangt eine Überprüfung, wenn sich die Gegebenheiten im Betrieb ändern.
Gefährdungen im Wachdienst
Übertragen auf deine Arbeit sieht die Liste so aus:
- Arbeitsstätte: unbeleuchtete Wege, Treppen, Baugruben, Glätte auf dem Kontrollgang.
- Einwirkungen: Kälte, Nässe, Hitze, Lärm im Industriegelände, Infektionsgefahr bei Kontakt mit Verletzten oder Spritzen.
- Arbeitsmittel: Fahrzeuge, Diensthunde, Taschenlampe, Funkgerät, gegebenenfalls Schusswaffe.
- Ablauf und Arbeitszeit: Nachtarbeit, lange Schichten, Alleinarbeit, Zeitdruck im Revier.
- Qualifikation: fehlende Objekteinweisung, keine Schulung für Konfliktsituationen.
- Psychische Belastungen: Konfrontation, Beleidigungen, Angst vor Überfall, belastende Ereignisse wie das Auffinden eines Toten.
Eine Besonderheit im Bewachungsgewerbe ist die Gefährdung durch Menschen. Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial, etwa im Einlassdienst oder als Ladendetektiv, verlangen nach §7 DGUV Vorschrift 23 eine Überwachung des Personals. Die Durchführungsanweisungen zu §7 sehen dafür grundsätzlich den Einsatz von zwei oder mehr Personen vor. Mehr dazu auf der Seite Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren.
In Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
Das Gesetz schreibt keine Methode vor. Bewährt hat sich ein Ablauf in sieben Schritten, wie ihn auch die Unfallversicherungsträger empfehlen:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen beurteilen
- Maßnahmen festlegen
- Maßnahmen durchführen
- Wirksamkeit überprüfen
- Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung ist also kein Formular, das einmal ausgefüllt im Ordner verschwindet. Sie wird angepasst, wenn sich etwas ändert: neues Objekt, neue Technik, ein Unfall oder Überfall, neue Erkenntnisse.
Die Rangfolge der Maßnahmen
§4 ArbSchG gibt Grundsätze vor: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Daraus ergibt sich das sogenannte STOP-Prinzip:
| Stufe | Bedeutung | Beispiel im Wachdienst |
|---|---|---|
| S: Substitution | Gefahr ersetzen oder beseitigen | gefährlichen Kontrollweg verlegen |
| T: Technisch | technische Schutzmaßnahme | Beleuchtung, Personen-Notsignal-Gerät |
| O: Organisatorisch | Abläufe ändern | Doppelstreife, Kontrollanrufe, Einweisung |
| P: Personenbezogen | persönliche Schutzausrüstung, Verhalten | Sicherheitsschuhe, Schutzweste |
Die Schutzweste ist also nicht die erste, sondern die letzte Stufe. Sie ergänzt, was Technik und Organisation nicht leisten können.
Deine Rolle als Wachperson
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen. Du bist aber kein Zuschauer. Du kennst die Objekte oft besser als jeder Vorgesetzte. Nach §16 ArbSchG musst du unmittelbare erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzsystemen unverzüglich melden. DGUV Vorschrift 23 verlangt in §8 Absatz 3, festgestellte Gefahren im Objekt dem Unternehmer zu melden. Diese Meldungen fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein Unternehmen bewacht seit Jahren ein Logistikzentrum, nachts mit einer Person. Der Auftraggeber baut ein neues Hochregallager, die Kontrollroute führt jetzt über den Hof, auf dem nachts Lkw rangieren. Ein Wachmann meldet das nach seiner ersten Runde.
Das ist ein klarer Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Mögliche Maßnahmen nach STOP: Route so verlegen, dass sie nicht über den Rangierbereich führt. Wo das nicht geht, Beleuchtung und markierte Gehwege, Absprache der Rangierzeiten mit dem Auftraggeber, Warnweste für die Wachperson. Ergebnis und Maßnahmen werden dokumentiert, die Wachpersonen werden neu eingewiesen.
Typische Prüfungsfallen
- Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers, nicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit und nicht des Auftraggebers.
- Sie muss dokumentiert werden: Ergebnis, Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung.
- Psychische Belastungen gehören ausdrücklich dazu.
- Persönliche Schutzausrüstung ist nachrangig. Erst technische und organisatorische Lösungen.
- Sie ist kein einmaliger Vorgang, sondern wird bei Änderungen überprüft und fortgeschrieben.
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Wer ist nach §5 ArbSchG verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Welche Gefährdungsfaktoren nennt §5 Abs. 3 ArbSchG ausdrücklich?
In welcher Rangfolge sind Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu wählen?
Was muss nach §6 ArbSchG dokumentiert werden?
Die Kontrollroute führt nach einem Umbau über einen Hof, auf dem nachts Lkw rangieren. Welche Maßnahme kommt nach dem STOP-Prinzip zuerst in Betracht?
Wann muss eine bestehende Gefährdungsbeurteilung überprüft werden?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Unfallverhütungsvorschriften.
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