Kurz gesagt: Wer die Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, eine Beförderung oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung erschleicht, um das Entgelt nicht zu zahlen, wird mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift greift nur, wenn kein schwereres Delikt vorliegt.
Im Veranstaltungsschutz, im Ordnerdienst und bei Sicherheitsdiensten im Nahverkehr gehört §265a StGB zum Alltag. Jemand klettert über den Zaun, schlüpft hinter einem anderen durch das Drehkreuz oder fährt ohne Fahrschein. Die Vorschrift schließt eine Lücke: Beim Betrug muss ein Mensch getäuscht werden. Wo niemand kontrolliert oder nur eine Technik im Weg steht, gäbe es ohne §265a oft gar keine Strafbarkeit.
Was im Gesetz steht
§265a Absatz 1 StGB nennt vier Leistungen: die Leistung eines Automaten, die eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel und den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Wer eine davon in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Absatz 2 macht den Versuch strafbar. Absatz 3 erklärt §247 und §248a für entsprechend anwendbar. Bei einem geringen Entgelt, und das ist beim Schwarzfahren fast immer so, wird also nur auf Antrag verfolgt, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Verkehrsunternehmen stellen diesen Antrag in der Regel.
Die vier Varianten
Leistung eines Automaten
Gemeint sind Leistungsautomaten, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen: eine Waschanlage, ein Schließfach, ein Spielautomat, ein Münzfernglas. Wer einen Warenautomaten mit Falschgeld oder Draht überlistet und einen Schokoriegel herausholt, begeht nach überwiegender Ansicht einen Diebstahl, denn er nimmt eine Sache weg.
Telekommunikationsnetz
Diese Variante hat heute kaum noch praktische Bedeutung. Sie betraf etwa das Telefonieren über manipulierte Anschlüsse.
Beförderung
Das klassische Schwarzfahren in Bus und Bahn. Der Bundesgerichtshof lässt es genügen, dass jemand das Verkehrsmittel benutzt und sich dabei mit dem Anschein umgibt, er erfülle die Bedingungen, also wie jeder andere Fahrgast einsteigt. Wer dagegen offen zeigt, dass er nicht zahlen will, etwa mit einem Schild, erschleicht nach einigen Gerichten nichts. Das ist umstritten.
Über eine Herabstufung des Schwarzfahrens zur Ordnungswidrigkeit wird seit Jahren politisch diskutiert. Nach dem Gesetzestext ist die Beförderung weiterhin in §265a genannt. Für die Prüfung gilt: Schwarzfahren ist eine Straftat.
Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
Veranstaltungen sind Konzerte, Festivals, Fußballspiele, Messen. Einrichtungen sind Schwimmbäder, Museen, Zoos, Parkanlagen mit Eintritt. Erschlichen ist der Zutritt, wenn jemand eine Kontrolle umgeht oder heimlich hineinkommt, etwa über einen Zaun, durch einen Notausgang oder dicht hinter einem anderen Besucher durch die Vereinzelungsanlage.
Abgrenzung zum Betrug
Steht am Einlass ein Mensch, der Tickets prüft, und zeigt ihm jemand ein gefälschtes oder fremdes Ticket, wird dieser Mensch getäuscht. Dann liegt ein Betrug vor, bei einem gefälschten Ticket oft zusätzlich eine Urkundenfälschung. §265a tritt dahinter zurück. Für §265a bleibt der Fall, in dem niemand getäuscht wird: Der Täter umgeht die Kontrolle, statt sie zu belügen.
Was du am Einlass darfst
Weil §265a eine Straftat ist, darfst du einen Täter auf frischer Tat nach §127 StPO festhalten, wenn er fliehen will oder seine Identität nicht feststeht. Unabhängig davon gibt dir das übertragene Hausrecht des Veranstalters die Möglichkeit, ihn des Geländes zu verweisen. Ob der Veranstalter Anzeige erstattet und Strafantrag stellt, entscheidet er selbst. Das erhöhte Beförderungsentgelt im Nahverkehr ist übrigens eine zivilrechtliche Forderung des Verkehrsunternehmens und keine Strafe.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest im Ordnerdienst eines Open-Air-Festivals. Nachts siehst du, wie ein junger Mann über den Bauzaun klettert und sich unter die Besucher mischen will. Er hat kein Bändchen. Du hältst ihn an, er gibt zu, kein Ticket zu haben, und will wieder gehen. Einen Ausweis hat er nicht dabei.
Er hat den Zutritt zu einer Veranstaltung erschlichen, um den Eintrittspreis nicht zu zahlen. Weil er über einen Zaun auf ein abgegrenztes Gelände gestiegen ist, kommt zusätzlich Hausfriedensbruch in Betracht. Da er sich nicht ausweisen kann, darfst du ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Wie im Einsatz mit solchen Fällen umgegangen wird, ob also Polizei gerufen oder nur des Geländes verwiesen wird, regelt die Dienstanweisung des Veranstalters.
Typische Prüfungsfallen
- Wird ein Kontrolleur getäuscht, ist es Betrug, nicht §265a.
- Warenautomat überlistet: Diebstahl. Leistungsautomat überlistet: §265a.
- Der Täter muss das Entgelt nicht zahlen wollen. Wer sein Ticket vergessen hat und nachzahlen will, erfüllt §265a nicht.
- Bei geringem Entgelt gilt §248a: Antrag oder besonderes öffentliches Interesse.
- Der Versuch ist strafbar.
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Welche Leistungen nennt §265a StGB?
Ein Besucher zeigt dem Kontrolleur am Stadioneingang ein gefälschtes Ticket und wird eingelassen. Was liegt vor?
Welcher Strafrahmen gilt für das Erschleichen von Leistungen?
Jemand holt sich mit einer manipulierten Münze eine Flasche Wasser aus einem Getränkeautomaten. Was gilt nach überwiegender Ansicht?
Ein Fahrgast fährt ohne Ticket Bahn, weil er seine Monatskarte zu Hause vergessen hat, und will das bei der Kontrolle sofort nachweisen. Was ist richtig?
Ein Mann klettert über den Zaun eines Festivals und kann sich nicht ausweisen. Was darfst du als Ordner?
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