Kurz gesagt: Als Hundeführer darf nur eingesetzt werden, wer entsprechend unterwiesen ist und dem Unternehmer seine Befähigung nachgewiesen hat. Der Nachweis ist regelmäßig zu wiederholen, nach den Durchführungsanweisungen mindestens jährlich. Reicht die Befähigung nicht mehr, wird die Befugnis zum Führen von Hunden entzogen.
Ein Diensthund ist nur so sicher wie der Mensch am anderen Ende der Leine. Ein gut ausgebildeter Hund kann gefährlich werden, wenn sein Führer unsicher ist, widersprüchliche Kommandos gibt oder die Leine falsch hält. Deshalb regelt §15 DGUV Vorschrift 23 nicht den Hund, sondern den Hundeführer. Für die Prüfung musst du wissen, wer Hundeführer sein darf, wem die Befähigung nachgewiesen wird und was passiert, wenn sie nicht mehr ausreicht. Dazu kommen die Führungsregeln aus §16, die eng mit §15 zusammenhängen.
Was in der Vorschrift steht
§15 Absatz 1: Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.
§15 Absatz 2: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass ihm die Befähigung regelmäßig nachgewiesen wird. Reicht sie nicht mehr aus, ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.
Versicherte sind die Beschäftigten, die über den Unfallversicherungsträger versichert sind, im Bewachungsgewerbe in der Regel über die VBG.
Die Befähigung
Ausbildung und Nachweis
Nach der Durchführungsanweisung setzt die Befähigung eine entsprechende Ausbildung und den erfolgreichen Nachweis darüber voraus. Der Nachweis kann betriebsintern erbracht werden, gegenüber dem Unternehmer selbst oder gegenüber einem Sachkundigen, den er beauftragt. Sachkundiger ist, wer den sicheren Einsatz von Hunden und Hundeführern beurteilen kann, zum Beispiel ein Hundeführerausbilder mit nachgewiesener Qualifikation.
Persönliche Eigenschaften
Wissen und Technik allein reichen nicht. Die Durchführungsanweisung verlangt, dass der Hundeführer ruhig und besonnen ist, Verständnis und Einfühlungsvermögen für den Hund hat und eindeutig auf ihn einwirken kann. Wer schnell laut wird oder in Stresssituationen hektisch reagiert, überträgt das auf den Hund.
Regelmäßige Wiederholung und Entzug
Die Befähigung ist kein Abschluss auf Lebenszeit. Sie muss nach der Durchführungsanweisung mindestens jährlich erneut nachgewiesen werden. Zeigt sich dabei oder im Dienst, dass der Hundeführer seinen Hund nicht mehr sicher beherrscht, muss der Unternehmer ihm die Befugnis entziehen. Das ist keine Strafe, sondern Unfallverhütung.
Team aus Hund und Führer
§15 hängt eng mit §12 zusammen. Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Nach der Durchführungsanweisung zu §12 ist ein Team, das seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen hat, für Schutzaufgaben erst einsetzbar, wenn der Führer den Hund in Unterordnung und Schutzdienst beherrscht. Leihhunde erfüllen diese Vorgaben in der Regel nicht, weil keine echte Bindung entsteht. Mehr zum Hund selbst steht auf der Seite Hunde im Wachdienst.
Regeln für die Hundeführung nach §16
Was ein befähigter Hundeführer im Dienst beachten muss, steht in §16. Diese Punkte werden in der Prüfung gern zusammen mit §15 abgefragt:
- Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich An- und Ableinen im Zwinger bei geschlossener Tür, bei zulässiger Anbindehaltung auch an der Anbindeeinrichtung. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
- Vor jedem Kontakt prüfen, ob der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Anzeichen für Aggression sind laut Durchführungsanweisung etwa gefletschte Zähne, zurückgezogene Lefzen, Knurren, gesträubte Nacken- und Rückenhaare oder eine steif gehaltene Rute. Dann kein Direktkontakt und kein Einsatz.
- Einheitliche Kommandosprache, wenn ein Hund von verschiedenen Hundeführern geführt wird.
- Leine nie am Körper des Hundeführers und nie am Fahrrad oder Moped befestigen.
- Ohne Leine nur in Objektbereichen, in denen keine Begegnung mit Dritten zu erwarten ist.
- Bei Begegnung mit Dritten den Hund fest an der kurzen Leine führen, sodass er niemanden erreichen kann. Dritte sind auch Kollegen und andere Hundeführer.
Ist ein sicherer Abstand nicht möglich, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einer Menschenmenge, empfiehlt die Durchführungsanweisung einen Beißkorb.
Rechtlich bleibt der Hund ein Hilfsmittel
Die UVV regelt nur die Sicherheit. Sie gibt dir kein Recht, den Hund gegen Menschen einzusetzen. Dafür brauchst du wie bei jeder anderen Maßnahme eine Rechtsgrundlage, etwa Notwehr nach §32 StGB, und der Einsatz muss erforderlich sein. Wer den Hund zur Einschüchterung auf jemanden zulaufen lässt, riskiert eine Straftat und haftet unter Umständen zivilrechtlich.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein Wachunternehmen übernimmt kurzfristig ein Industriegelände. Weil der eigentliche Hundeführer krank ist, soll ein Kollege aus dem Revierdienst den Hund "nur heute Nacht" mitnehmen. Er hat den Hund zweimal gesehen und keinen Befähigungsnachweis. Zur Übergabe soll ihm der kranke Kollege den Hund auf dem Parkplatz an der Leine reichen.
Hier ist fast alles falsch. Der Kollege ist kein befähigter Hundeführer im Sinne von §15 Absatz 1, also darf er nicht eingesetzt werden. Die Übergabe von Person zu Person verstößt gegen §16 Absatz 1. Richtig ist: Der Hund bleibt im Zwinger, die Schicht wird ohne Hund gefahren oder mit einem anderen befähigten Hundeführer, der mit diesem Hund vertraut ist.
Typische Prüfungsfallen
- Die Befähigung wird dem Unternehmer nachgewiesen, nicht der Polizei, der IHK oder dem Auftraggeber.
- Der Nachweis ist regelmäßig zu wiederholen, nach den Durchführungsanweisungen mindestens jährlich.
- Reicht die Befähigung nicht mehr, muss die Befugnis entzogen werden. Ein bloßer Hinweis genügt nicht.
- Keine Übergabe des Hundes von Person zu Person. Übernahme und Abgabe im Zwinger bei geschlossener Tür.
- Die Leine darf weder am Körper noch am Fahrrad oder Moped befestigt werden.
- Nach §28 ist nur ein Verstoß gegen §15 Absatz 1 als Ordnungswidrigkeit aufgeführt, Absatz 2 nicht.
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