Kurz gesagt: Nach §12 DGUV Vorschrift 23 dürfen als Diensthunde nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Ungeeignete, zur Bösartigkeit neigende oder nicht mehr leistungsfähige Hunde, die Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden. Ungeprüfte Hunde sind nur für Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben erlaubt, wenn der Führer sie unter Kontrolle hat. Eine Überforderung der Hunde ist zu vermeiden.
Ein gut ausgebildeter Diensthund hört, riecht und sieht mehr als jede Wachperson, und schon seine Anwesenheit schreckt ab. Ein schlecht ausgebildeter, überforderter oder kranker Hund kann dagegen den eigenen Hundeführer, Kollegen oder Unbeteiligte schwer verletzen. Deshalb widmet die DGUV Vorschrift 23 den Hunden sechs Paragrafen, von §12 bis §17. §12 ist der Grundparagraf: welcher Hund überhaupt eingesetzt werden darf.
Was in §12 steht
- Absatz 1: Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
- Absatz 2: Abweichend davon dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
- Absatz 3: Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
Absatz 1: Geprüft und mit Hundeführer
Geprüfter Hund
Nach den Durchführungsanweisungen sind als Diensthunde nur Hunde geeignet, die für ihre Aufgaben ausgebildet sind, eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, erneut geprüft wird. Als angemessene Qualifikationen nennen die Durchführungsanweisungen Gebrauchshundprüfungen sowie Diensthundprüfungen von Bundeswehr, Polizei, Zoll und dem damaligen Bundesgrenzschutz, der heutigen Bundespolizei.
Mit Hundeführer
Ein Diensthund arbeitet nie allein. Er wird von einem befähigten Hundeführer geführt. Wer das sein darf, regelt §15 Hundeführer. Hund und Führer sind ein Team. Hat das Team seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen, darf es nach den Durchführungsanweisungen für Schutzaufgaben erst eingesetzt werden, wenn der Führer den Hund in Unterordnung und in den nötigen Teilen des Schutzdienstes sicher beherrscht.
Wann ein Hund nicht eingesetzt werden darf
Drei Fälle nennt die Vorschrift, jeweils verbunden mit einer möglichen Gefährdung von Personen: der Hund ist für die Aufgabe ungeeignet, er neigt zur Bösartigkeit, oder sein Leistungsstand ist nicht mehr gegeben, etwa wegen Alter, Krankheit oder fehlenden Trainings. Im Bußgeldkatalog des §28 steht übrigens nur Satz 1 von Absatz 1, also der Einsatz von Diensthunden, die nicht geprüft sind oder ohne Hundeführer arbeiten.
Absatz 2: Ungeprüfte Hunde
Ein ungeprüfter Hund darf nur wahrnehmen und melden, also anschlagen, wenn er etwas bemerkt. Für Schutzaufgaben, etwa die Abwehr eines Angriffs oder das Stellen einer Person, ist er nicht zugelassen. Die Durchführungsanweisungen verlangen außerdem, dass er nicht bösartig ist und sich seinem Führer eindeutig unterordnet.
Absatz 3: Keine Überforderung
Ein überforderter Hund wird unberechenbar und gefährdet Führer und Dritte. Die Durchführungsanweisungen geben dafür konkrete Richtwerte:
| Punkt | Richtwert nach den Durchführungsanweisungen |
|---|---|
| Ausbildung und Training | regelmäßig, ca. 15 Minuten pro Trainingstag ohne spielerische Übungen |
| Schutzdienst | mindestens einmal pro Woche üben |
| Dauer eines Einsatzes | höchstens zwei Stunden |
| Pause zwischen zwei Einsätzen | mindestens zwei Stunden, nach der Fütterung mindestens vier Stunden |
| tägliche Gesamtbelastung | höchstens zehn Stunden |
Leihhunde, also Hunde, die nur für einen Einsatz mit einem fremden Führer zusammengebracht werden, erfüllen diese Vorgaben nach den Durchführungsanweisungen in der Regel nicht, weil keine echte Teambildung entsteht.
Die anderen Hundeparagrafen im Überblick
- §13 Hundezwinger: Einzelhaltung, Zutrittsverbot, Abschließen. Siehe Hundezwinger.
- §14 Hundehaltung in Objekten: Zwinger im Objekt, ausnahmsweise Anbindehaltung.
- §15 Hundeführer: Unterweisung, Befähigungsnachweis, regelmäßige Wiederholung.
- §16 Hundeführung: Übernahme und Abgabe im Zwinger, keine Übergabe von Person zu Person, Leine nicht am Körper oder Fahrrad befestigen, bei Begegnung mit Dritten kurz führen.
- §17 Transport: Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich.
Wichtig für alle Kollegen ohne Hund: Nach §9 Abs. 3 muss das gesamte Personal in Objekten mit Hunden über das Verhalten bei einer Begegnung unterwiesen werden. Und rechtlich bleibt der Hund ein Einsatzmittel, für das die Jedermannsrechte gelten. Wer ihn gegen einen Menschen einsetzt, braucht dafür eine Rechtfertigung wie Notwehr.
Ein Fall aus dem Dienst
Dein Arbeitgeber hat für eine Sonderbewachung kurzfristig zu wenige Diensthunde. Ein Kollege bietet an, seinen privaten Schäferhund mitzubringen. Der Hund ist gut erzogen, aber nie geprüft. Darf er eingesetzt werden? Als Diensthund für Schutzaufgaben nein, denn §12 Abs. 1 verlangt einen geprüften Hund. Für Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben ja, aber nur, wenn der Kollege ihn sicher unter Kontrolle hat und der Hund nicht bösartig ist. Und der Einsatz muss nach §9 Abs. 3 allen anderen Kollegen im Objekt bekannt gemacht werden.
Typische Prüfungsfallen
- Diensthunde müssen geprüft sein und mit einem Hundeführer eingesetzt werden.
- Ungeprüfte Hunde dürfen nur wahrnehmen und melden, keine Schutzaufgaben übernehmen.
- Bösartige, ungeeignete oder nicht mehr leistungsfähige Hunde, die Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
- Überforderung durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden. Richtwert der Durchführungsanweisungen: höchstens zwei Stunden pro Einsatz.
- Die Eignung des Hundes wird nach den Durchführungsanweisungen mindestens jährlich überprüft.
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Welche Hunde dürfen nach §12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 als Diensthunde eingesetzt werden?
Wofür dürfen ungeprüfte Hunde nach §12 Abs. 2 eingesetzt werden?
Welche Hunde dürfen nach §12 Abs. 1 nicht eingesetzt werden, wenn sie dadurch Personen gefährden können?
Wie lange soll ein einzelner Einsatz eines Diensthundes nach den Durchführungsanweisungen höchstens dauern?
Was gilt nach den Durchführungsanweisungen zu §12 für die Eignung von Diensthunden?
Ein Kollege will seinen gut erzogenen, aber ungeprüften Privathund für Schutzaufgaben im Objekt mitbringen. Was gilt?
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