Kurz gesagt: Nach §13 DGUV Vorschrift 23 müssen Zwinger eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglichen und mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" gekennzeichnet sein. Belegte Zwinger dürfen nur Hundeführer oder beauftragte, mit dem Hund vertraute Personen betreten. Sie müssen abgeschlossen sein, und gereinigt oder repariert wird nur, wenn kein Hund darin ist.
Ein Diensthund ist auf seinen Führer geprägt. In seinem Zwinger verteidigt er sein Revier, und zwar auch gegen Menschen, die er vom Sehen kennt. Gefährlich wird es deshalb oft nicht im Einsatz, sondern am oder im Zwinger: beim Füttern, beim Saubermachen, beim Versuch, "nur mal kurz" nach dem Hund zu sehen. §13 der DGUV Vorschrift 23 regelt deshalb genau, wie ein Zwinger beschaffen sein muss und wer ihn betreten darf. Das betrifft auch dich, wenn du selbst keinen Hund führst.
Was in §13 steht
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Zwinger und Zwingeranlagen müssen so beschaffen und ausgestattet sein, dass eine Einzelhaltung aller Hunde möglich ist. |
| 2 | An den Zwingern wird mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" auf das Zutrittsverbot hingewiesen. |
| 3 | Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragten Personen betreten werden, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind. |
| 4 | Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist. |
| 5 | Säubern und Instandhalten nur, wenn der Zwinger nicht mit Hunden belegt ist. |
Für Absatz 1 und 2 ist der Unternehmer zuständig. Absatz 3 bis 5 richten sich an alle, die mit dem Zwinger zu tun haben. Der gesamte §13 steht im Bußgeldkatalog des §28.
Die Regeln erklärt
Einzelhaltung
Jeder Hund muss allein untergebracht werden können. Zwei Diensthunde in einem Zwinger können sich gegenseitig verletzen, und wer einen Zwinger mit zwei Hunden betritt, hat es plötzlich mit einem Rudel zu tun. Die Vorschrift verlangt, dass die Einzelhaltung möglich ist. Jeder Hund braucht deshalb seinen eigenen Platz.
Wie ein geeigneter Zwinger aussieht
Die Durchführungsanweisungen nennen als Merkmale:
- Einfriedungen, die der Hund nicht überwinden kann und die sicher gegen Durchbeißen sind
- ausreichend Bewegungsfreiheit und Schutz gegen Witterung
- Futter- und Wasserstellen, die gefahrlos von außen bedient und gefüllt werden können
- abschließbare Türen von Zwingern und Einzelboxen, mindestens 1,90 Meter hoch und 0,80 Meter breit, die direkt in freie Zugangsbereiche führen
Das Füttern von außen ist dabei kein Komfort, sondern Unfallschutz. Wer zum Füttern in den belegten Zwinger muss, geht ein unnötiges Risiko ein.
Das Verbotszeichen
Am Zwinger muss das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" angebracht sein. Verbotszeichen sind rund, mit rotem Rand und rotem Querbalken auf weißem Grund. Die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz regelt heute die ASR A1.3. Mehr dazu auf der Seite Verbotszeichen. Ein handgeschriebenes "Vorsicht Hund" reicht nicht.
Wer hinein darf
Belegte Zwinger betreten dürfen nur der Hundeführer oder Personen, die der Unternehmer dazu beauftragt hat und die mit diesem Hund vertraut sind. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Der Kollege, der den Hund "schon oft gesehen hat", ist nicht beauftragt. Der neue Mitarbeiter, den der Chef zum Füttern schickt, ist nicht vertraut.
Abschließen
Ein belegter Zwinger wird abgeschlossen, es sei denn, Entweichen und unbefugter Zutritt sind auf andere Weise sicher verhindert, etwa weil die ganze Zwingeranlage in einem verschlossenen, nur für Hundeführer zugänglichen Bereich liegt.
Reinigung und Reparatur
Säubern und Instandhalten nur bei leerem Zwinger. Der Hund kommt vorher in eine andere Box oder in den Auslauf. Dazu passt §16 Abs. 1: Übernahme und Abgabe des Hundes, einschließlich An- und Ableinen, finden im Zwinger bei geschlossener Tür statt. Eine Übergabe des Hundes von Person zu Person ist nicht erlaubt.
Zwinger im Objekt
Werden Hunde in einem bewachten Objekt gehalten, müssen dort nach §14 Zwinger nach §13 vorhanden sein. Nur ausnahmsweise ist eine vorübergehende Anbindehaltung außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege zulässig. Einzelheiten unter Hundehaltung in Objekten.
Ein Fall aus dem Dienst
Nachtschicht auf einem Werksgelände. Der Hundeführer hat Feierabend, sein Hund ist im Zwinger auf dem Gelände. Der Schichtleiter bittet dich, den Napf aufzufüllen und "kurz den Dreck rauszumachen", der Hund kenne dich ja. Du bist kein Hundeführer und nicht vom Unternehmer für diesen Hund beauftragt. Nach §13 Abs. 3 darfst du den belegten Zwinger nicht betreten, und nach Abs. 5 wird ein belegter Zwinger ohnehin nicht gereinigt. Wasser füllst du nur nach, wenn das von außen gefahrlos möglich ist. Alles andere wartet auf den Hundeführer. Du hältst die Bitte und deine Antwort im Wachbuch fest.
Typische Prüfungsfallen
- Zwinger müssen die Einzelhaltung aller Hunde ermöglichen.
- Am Zwinger hängt das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten", kein Warnzeichen.
- Belegte Zwinger betreten nur Hundeführer oder beauftragte Personen, die mit dem Hund vertraut sind.
- Belegte Zwinger werden abgeschlossen, außer Entweichen und Zutritt sind anders verhindert.
- Reinigung und Instandhaltung nur bei leerem Zwinger.
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Welche Anforderung stellt §13 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 an Zwinger?
Mit welchem Zeichen muss nach §13 Abs. 2 an Zwingern auf das Zutrittsverbot hingewiesen werden?
Wer darf einen belegten Zwinger nach §13 Abs. 3 betreten?
Wann darf ein Zwinger nach §13 Abs. 5 gesäubert oder instand gesetzt werden?
Was gilt nach §13 Abs. 4 für belegte Zwinger?
Welche Merkmale geeigneter Zwinger nennen die Durchführungsanweisungen?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Unfallverhütungsvorschriften.
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