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Unfallverhütungsvorschriften

Hundehaltung in Objekten (§14)

Wo Diensthunde im Objekt untergebracht werden, wann eine Anbindehaltung erlaubt ist und warum das Schild am Zwinger Pflicht ist.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Werden Hunde in einem bewachten Objekt gehalten, muss dort ein Zwinger nach §13 vorhanden sein. Nur ausnahmsweise ist eine vorübergehende Anbindehaltung erlaubt: außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege, mit geeigneter Einrichtung, für höchstens eine Schicht und mit dem Zeichen "Zutritt für Unbefugte verboten".

Ein Diensthund ist kein Werkzeug, das man nach der Schicht in den Spind legt. Er muss irgendwo bleiben, wenn der Hundeführer Pause macht, Meldungen schreibt oder auf die Ablösung wartet. Genau hier passieren Unfälle: Ein Kollege geht nichtsahnend am angeleinten Hund vorbei, eine Reinigungskraft öffnet die falsche Tür, ein Hund reißt sich los. §14 DGUV Vorschrift 23 regelt deshalb, wie Hunde in bewachten Objekten untergebracht werden müssen. In der Prüfung wird vor allem gefragt, was die Regel ist und unter welchen Bedingungen die Ausnahme gilt.

Was in der Vorschrift steht

§14 hat zwei Absätze. Absatz 1 ist die Grundregel: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Bereich von Objekten, in denen Hunde gehalten werden, Zwinger nach §13 vorhanden sind. Absatz 2 erlaubt abweichend davon eine vorübergehende Anbindehaltung. Dafür müssen alle Bedingungen zusammen erfüllt sein, und an der Anbindeeinrichtung muss auf das Zutrittsverbot hingewiesen werden.

Wichtig ist der Verweis auf §13. Der Zwinger im Objekt muss dieselben Anforderungen erfüllen wie jeder andere Zwinger: Einzelhaltung möglich, Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten", Zutritt nur für Hundeführer oder beauftragte Personen, die mit dem Hund vertraut sind. Die Einzelheiten dazu findest du auf der Seite zum Hundezwinger nach §13.

Die Grundregel: Zwinger im Objekt

Der Zwinger ist die sichere Lösung, weil er zwei Gefahren gleichzeitig ausschaltet. Der Hund kann nicht entweichen, und Unbefugte kommen nicht an ihn heran. Ein Zwinger ist eine feste Einfriedung, die der Hund weder überwinden noch durchbeißen kann. Er soll ihm Bewegung und Schutz vor Witterung bieten. Futter und Wasser lassen sich von außen nachfüllen, ohne dass jemand hinein muss.

Die Pflicht trifft den Unternehmer. Er muss den Zwinger nicht selbst bauen, aber er muss sicherstellen, dass einer da ist, bevor er Hunde im Objekt einsetzt. Steht kein geeigneter Zwinger zur Verfügung und liegen die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht vor, darf der Hund dort nicht gehalten werden.

Die Ausnahme: vorübergehende Anbindehaltung

Anbindehaltung heißt: Der Hund ist an einer festen Vorrichtung angeleint, zum Beispiel an einer Laufleine oder einem Anbindepunkt. Das ist nach Absatz 2 nur erlaubt, wenn alle folgenden Punkte stimmen:

  • Außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege: Der Hund darf nicht dort angebunden sein, wo Mitarbeiter, Besucher oder Kollegen auf ihrer Runde vorbeikommen.
  • Geeignete Einrichtungen: Laut Durchführungsanweisung gehören dazu ausreichender Schutz gegen Witterung und eine Ausführung, bei der sich der Hund nicht befreien oder verbeißen kann.
  • Nur für die Dauer einer Schicht: Der Hund bleibt nicht dauerhaft im Objekt. Er kommt mit dem Hundeführer und geht mit ihm.
  • Verbotszeichen: An der Einrichtung muss das Zeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" angebracht sein.

Fehlt eine Bedingung, gilt wieder die Grundregel. Dann muss ein Zwinger her.

Übernahme und Abgabe an der Anbindestelle

§16 Absatz 1 ergänzt das: Bei zulässiger Anbindehaltung darf der Hund auch an der Anbindeeinrichtung übernommen und abgegeben werden, sonst nur im Zwinger bei geschlossener Tür. Eine Übergabe von Person zu Person ist nie erlaubt. Der Hund soll immer an einem festen Ort an- und abgeleint werden, damit niemand unkontrolliert mit einem Hund am Halsband dasteht.

Hunde im Wachraum

Nach der Durchführungsanweisung zu §14 dürfen Hunde nur dann mit in Wach- und Bereitschaftsräume genommen werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden kann. Das gilt auch gegenüber anderen Hundeführern. Ein Hund, der seinen Führer verteidigen will, unterscheidet nicht zwischen Täter und Kollegen.

Was das für dich heißt, auch ohne Hund

Du musst kein Hundeführer sein, um von §14 betroffen zu sein. Wenn im Objekt Hunde eingesetzt werden, muss dich der Unternehmer nach §9 Absatz 3 darüber unterweisen, wie du dich bei einer Begegnung mit diesen Hunden verhältst. Dazu gehört: Wo stehen Zwinger und Anbindestellen, welche Bereiche meidest du, was tust du, wenn ein Hund frei herumläuft. Das Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" gilt dann auch für dich, sofern du nicht der zuständige Hundeführer bist.

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Bauunternehmen lässt eine Großbaustelle nachts bewachen. Der Hundeführer hat keinen Zwinger vor Ort. Er bindet seinen Hund für die Pausen an einem Bauzaunpfosten neben dem Containerweg an, weil dort Licht ist. Der Kollege aus dem Streifendienst muss auf seiner Runde genau dort vorbei.

Das ist unzulässig. Die Anbindestelle liegt auf einem Streifenweg, ein Bauzaunpfosten ist keine geeignete Einrichtung, und ein Verbotszeichen fehlt. Richtig wäre: eine feste Anbindevorrichtung abseits der Wege, mit Witterungsschutz und Zeichen, oder ein mobiler Zwinger. Der Kollege, der das bemerkt, meldet es nach §8 Absatz 3 dem Unternehmer. Bis zur Lösung bleibt der Hund beim Hundeführer oder im Transportfahrzeug mit Abtrennung.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Regel ist der Zwinger. Anbindehaltung ist die Ausnahme und nur vorübergehend erlaubt.
  • "Vorübergehend" bedeutet: nur für die Dauer einer Schicht, nicht über mehrere Schichten hinweg und nicht über das Wochenende.
  • Anbindestellen liegen außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege, nicht daneben "wo es praktisch ist".
  • Auch an der Anbindestelle ist das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" Pflicht, nicht nur am Zwinger.
  • Verstöße gegen §14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind nach §28 Ordnungswidrigkeiten.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Was verlangt §14 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23, wenn in einem Objekt Hunde gehalten werden?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Unter welchen Bedingungen ist eine vorübergehende Anbindehaltung im Objekt zulässig?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie lange darf sich ein Hund bei Anbindehaltung im Bereich des Objekts befinden?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Hundeführer bindet seinen Hund während der Pause an einem Bauzaun direkt am Streifenweg an. Was trifft zu?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Welcher Hinweis muss an einer Einrichtung zur Anbindehaltung angebracht sein?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Wo darf ein Diensthund bei zulässiger Anbindehaltung übernommen und abgegeben werden?

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