Kurz gesagt: Für Geldtransporte darf der Unternehmer nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind. Grund ist das offenkundige Überfallrisiko.
Beim Geldtransport ist das Risiko kein abstraktes. Wer Bargeld trägt, ist für Täter ein lohnendes Ziel, und Überfälle auf Geldboten werden geplant. Deshalb beginnt der eigene Abschnitt III der DGUV Vorschrift 23 über Geldtransporte mit einer Regel zur Person: §24 legt fest, wer überhaupt eingesetzt werden darf. In der Prüfung tauchen dazu vor allem das Mindestalter und die vier Eigenschaften auf, die alle zusammen vorliegen müssen.
Was in der Vorschrift steht
§24 besteht aus einem Satz. Sinngemäß: Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die
- mindestens 18 Jahre alt,
- persönlich zuverlässig,
- geeignet sowie
- für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.
Alle Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Pflicht richtet sich an den Unternehmer. Er muss vor dem Einsatz prüfen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Über Befähigungen und Ausbildungen führt er nach §3 Aufzeichnungen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Mindestens 18 Jahre
Das Mindestalter steht hier direkt im Text der Vorschrift. Das ist der Unterschied zu §3: Bei der allgemeinen Eignung nach §3 nennt erst die Durchführungsanweisung das vollendete 18. Lebensjahr. Bei Geldtransporten ist die Altersgrenze also unmittelbar verbindlich, und ein Verstoß ist nach §28 eine Ordnungswidrigkeit.
Persönlich zuverlässig
Zuverlässigkeit heißt: Man kann der Person Geld anvertrauen. Die Durchführungsanweisung nennt als Maßstab Unbescholtenheit und eine geordnete Lebensführung. Als Mittel zur Prüfung führt sie unter anderem das Führungszeugnis und eine aktuelle Schufa-Selbstauskunft an. Diese Durchführungsanweisungen stammen von 2005, also aus der Zeit vor der DSGVO. Wie weit ein Arbeitgeber heute eine Schufa-Auskunft verlangen darf, ist datenschutzrechtlich nicht abschließend geklärt. In der Praxis geht es um eine freiwillige Selbstauskunft des Bewerbers. Der Hintergrund ist einfach: Wer hoch verschuldet ist, kann leichter unter Druck gesetzt werden oder in Versuchung geraten. Das ist auch ein Schutz für den Boten selbst, denn Täter suchen gezielt nach erpressbaren Insidern.
Diese Prüfung durch den Unternehmer ist nicht dasselbe wie die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde nach §34a GewO. Beide stehen nebeneinander.
Geeignet
Geeignet ist, wer körperlich und geistig in der Lage ist, die Aufgabe sicher auszuführen. Beim Geldtransport gehören dazu Belastbarkeit, Ruhe unter Stress und die Fähigkeit, Lasten zu tragen. Für Geldbehältnisse nennt die Durchführungsanweisung zu §25 bei häufiger Handhabung Richtwerte von bis zu 25 kg für Männer und bis zu 12 kg für Frauen, geringere Lasten sind ausdrücklich anzustreben.
Besonders ausgebildet und eingewiesen
Die allgemeine Ausbildung im Wachdienst reicht nicht. Die Durchführungsanweisung nennt für die besondere Ausbildung:
- frühzeitiges Erkennen von Gefahr- und Konfrontationssituationen,
- rechtliches, taktisches und strategisches Verhalten vor, während und nach einem Überfall.
Die Einweisung umfasst fundierte Kenntnisse über Transporttechniken und den Einsatz technischer Transportsicherungen, etwa Behältnisse mit Farbrauch oder Einfärbesystem. Wer nicht weiß, wie das System auslöst, macht im Ernstfall Fehler, die ihn selbst gefährden.
Warum die Anforderungen so hoch sind
Ein Überfall auf einen Geldtransport ist für Täter ein kalkuliertes Risiko. Für die Beschäftigten bedeutet er Lebensgefahr. Die Grundregel im Ernstfall lautet deshalb: Leben geht vor Geld. Keine Gegenwehr, keine Verfolgung, Werte herausgeben, sich die Täter merken, danach melden. Dieses Verhalten muss trainiert sein, weil man es unter Stress sonst nicht abrufen kann. Genau dafür ist die besondere Ausbildung da.
Nach der Durchführungsanweisung können vergleichbare Anforderungen auch für Transporte sonstiger Werte gelten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Überfallrisiko zeigt, etwa bei Edelmetallen oder Schmuck.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein Wachunternehmen hat einen Großauftrag für die Entsorgung von Tageseinnahmen mehrerer Supermärkte bekommen. Weil Personal fehlt, soll ein 17-jähriger Praktikant als Beifahrer mitfahren, "nur zum Tragen". Ein anderer Mitarbeiter ist 25, erfahren im Objektschutz, hat aber nie eine Geldtransport-Schulung gemacht.
Beide dürfen nicht eingesetzt werden. Der Praktikant scheitert schon am Mindestalter. Auch "nur tragen" ist Teil des Geldtransports. Der erfahrene Kollege ist zwar alt genug, aber nicht besonders ausgebildet und eingewiesen. Erfahrung aus anderen Bereichen ersetzt das nicht. Wer als Mitarbeiter merkt, dass er ohne Schulung eingeplant wird, spricht das an. Den eigenen Einsatz trotz fehlender Ausbildung einfach hinzunehmen, ist kein Zeichen von Einsatzbereitschaft, sondern ein Risiko.
Typische Prüfungsfallen
- Das Mindestalter für Geldtransporte ist 18 Jahre, nicht 21. Die Grenze von 21 Jahren nennt die Durchführungsanweisung zu §3 für Sicherungsposten im Gleisbereich, nicht für Geldtransporte.
- Alle vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Alter allein oder Erfahrung allein reicht nicht.
- "Besonders ausgebildet und eingewiesen" ist mehr als die Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach §34a GewO.
- Verantwortlich für die Auswahl ist der Unternehmer, nicht der Auftraggeber, dessen Geld transportiert wird.
- Ein Verstoß gegen §24 ist nach §28 eine Ordnungswidrigkeit.
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