Kurz gesagt: Geld- und Werttransport ist Bewachungsgewerbe und braucht die Erlaubnis nach §34a GewO. Eingesetzt werden nur Personen ab 18, die zuverlässig, geeignet und besonders ausgebildet sind. In öffentlich zugänglichen Bereichen gehen mindestens zwei Personen, das Fahrzeug bleibt beim Be- und Entladen besetzt. Schusswaffen dürfen nur mit Zustimmung der Behörde und nur beim konkreten Auftrag geführt werden.
Wer Geld befördert, zieht Täter an. Überfälle auf Geldboten und Transportfahrzeuge sind zwar selten geworden, aber wenn sie passieren, sind sie oft bewaffnet und gut geplant. Deshalb greifen beim Geld- und Werttransport mehrere Rechtsgebiete ineinander: die Gewerbeordnung, das Waffengesetz und die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23). Für die Prüfung musst du die wichtigsten Regeln aus allen drei Bereichen zuordnen können.
Gewerberecht: Bewachung fremder Werte
Wer gewerbsmäßig Geld oder Wertsachen anderer transportiert und dabei schützt, bewacht fremdes Eigentum. Das Unternehmen braucht deshalb die Erlaubnis nach §34a GewO und eine Haftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme für das Abhandenkommen bewachter Sachen liegt bei 15.000 Euro je Schadensereignis (§14 Abs. 2 BewachV). Bei Geldtransporten liegen die tatsächlich versicherten Werte meist weit darüber. Das regeln Vertrag und Zusatzversicherungen.
Eine Sachkundeprüfung verlangt die Gewerbeordnung für den Geldtransport selbst nicht. Die Unterrichtung ist die gesetzliche Mindestanforderung. Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt aber zusätzlich eine besondere Ausbildung.
Wer eingesetzt werden darf
Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind (§24 DGUV Vorschrift 23). Zur Ausbildung gehört nach den Durchführungsanweisungen auch, wie man sich vor, während und nach einem Überfall verhält. Bei der Eignung achtet der Arbeitgeber unter anderem auf eine geordnete Lebensführung. Mehr dazu unter Eignung für Geldtransporte.
Die Botenregeln
Für den Weg zu Fuß, etwa vom Fahrzeug in die Bank, gilt (§25 DGUV Vorschrift 23):
- In öffentlich zugänglichen Bereichen gehen mindestens zwei Personen. Eine davon übernimmt die Sicherung.
- Das gilt auch für die Strecke zwischen Fahrzeug und Übergabestelle. Parkhäuser und öffentlich zugängliche Tiefgaragen gelten dabei als öffentlich zugänglich.
- Ausnahmen gibt es nur, wenn der Transport für Außenstehende nicht erkennbar ist, wenn eine technische Transportsicherung den Anreiz zum Überfall nachhaltig verringert, oder wenn erkennbar nur Hartgeld befördert wird.
- Geldbehälter dürfen mit dem Boten nicht fest verbunden sein. Wer an den Koffer gekettet ist, wird beim Überfall zum Ziel.
Technische Transportsicherungen sind zum Beispiel Koffer, die das Geld bei unbefugtem Öffnen einfärben, oder die nach einem Entreißen Alarm und Farbrauch auslösen.
Die Fahrzeugregeln
Für Transporte mit Fahrzeugen gilt (§26 DGUV Vorschrift 23):
- Geld wird grundsätzlich in besonders gesicherten Geldtransportfahrzeugen befördert. Ausnahmen gibt es für reine Hartgeldtransporte und für Transporte, die von außen nicht als Geldtransport erkennbar sind.
- Belegtransporte, die mit Geldtransporten verwechselt werden können, laufen wie Geldtransporte.
- Gibt es bei der Anfahrt Anzeichen für eine erhöhte Gefahr, etwa eine plötzliche Baustelle, einen Unfall oder auffällig geparkte Fahrzeuge, wird vor jedem Aussteigen mit der Zentrale abgestimmt, wie es weitergeht.
- Beim Be- und Entladen in öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt das Fahrzeug ständig besetzt, die Türen des besetzten Fahrzeugteils sind verriegelt.
- Überfälle werden unverzüglich über Funk gemeldet. Die Alarmanlage des Fahrzeugs wird nur ausgelöst, wenn das keine zusätzliche Gefahr schafft.
Schusswaffen
Ein Bewachungsunternehmer bekommt ein Bedürfnis für Schusswaffen nur anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass seine Aufträge zum Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern (§28 Abs. 1 WaffG). Die Waffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines solchen Auftrags geführt werden, nicht auf dem Heimweg (§28 Abs. 2 WaffG). Wachpersonen, die Waffen des Unternehmers führen sollen, werden der Behörde benannt. Erst nach deren Zustimmung bekommen sie die Waffe (§28 Abs. 3 WaffG). Der Unternehmer ist für die sichere Aufbewahrung verantwortlich und muss die Rückgabe nach Dienstende sicherstellen (§20 Abs. 1 BewachV). Ausgabe und Rückgabe werden aufgezeichnet. Mehr dazu unter Waffen im Bewachungsdienst.
Verhalten beim Überfall
Die Grundregel lautet: Leben geht vor Geld. Geld ist versichert, du nicht. Notwehr ist rechtlich möglich, aber gegen bewaffnete Täter in der Regel lebensgefährlich. Folge den Anweisungen der Täter, mache keine hektischen Bewegungen, präge dir Merkmale ein und melde den Überfall, sobald es gefahrlos geht. Danach veränderst du den Tatort möglichst nicht und stehst der Polizei als Zeuge zur Verfügung.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist mit zwei Kollegen für die Ver- und Entsorgung von Geldautomaten eingeteilt. Vor einer Filiale steht ein Transporter mit laufendem Motor auf dem Gehweg, zwei Männer sitzen darin und sehen ständig zur Tür. Ihr steigt nicht aus. Du meldest die Lage an die Zentrale, die mit der Filiale und der Polizei Rücksprache hält. Ihr fahrt weiter und kommt nach Freigabe später zurück.
Am nächsten Stopp ist alles ruhig. Der Fahrer bleibt im verriegelten Fahrzeug, du trägst den Behälter, dein zweiter Kollege sichert dich auf dem Weg in die Bank. Allein über den Gehweg zu gehen, um Zeit zu sparen, wäre ein Verstoß gegen die Zwei-Personen-Regel. Und wenn alle aussteigen, ist das Fahrzeug nicht mehr besetzt.
Typische Prüfungsfallen
- Geld- und Werttransport braucht die Erlaubnis nach §34a GewO. Die Gewerbeordnung verlangt dafür keine Sachkundeprüfung, die DGUV Vorschrift 23 aber eine besondere Ausbildung.
- Mindestalter für Geldtransporte ist 18 Jahre.
- In öffentlich zugänglichen Bereichen gehen mindestens zwei Personen, auch durch Parkhäuser und Tiefgaragen.
- Geldbehälter dürfen nicht fest mit dem Boten verbunden sein.
- Die Schusswaffe darf nur beim konkreten Auftrag geführt werden.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Wie alt müssen Personen nach der DGUV Vorschrift 23 mindestens sein, um für Geldtransporte eingesetzt zu werden?
Welche Regeln gelten für Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen?
Was gilt beim Be- und Entladen eines Geldtransportfahrzeugs in einem öffentlich zugänglichen Bereich?
Bei der Anfahrt zur Bank steht ein auffälliger Transporter mit zwei Männern vor dem Eingang. Was tust du?
Wann darf eine Wachperson eine Schusswaffe des Unternehmers führen?
Welche Verhaltensweisen sind bei einem bewaffneten Überfall richtig?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Gewerberecht.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.