Start / Sachgebiete / Straf- und Strafverfahrensrecht / Begünstigung (§257 StGB)

Straf- und Strafverfahrensrecht

Begünstigung (§257 StGB)

Wer einem Täter nach der Tat hilft, die Beute zu behalten, macht sich selbst strafbar. Was Begünstigung ist und wie sie sich von Beihilfe, Strafvereitelung und Hehlerei unterscheidet.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Begünstigung begeht, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Strafe: bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, aber nie schwerer als für die Vortat.

Die Begünstigung ist ein sogenanntes Anschlussdelikt. Sie setzt voraus, dass ein anderer schon eine Tat begangen hat, und bestraft denjenigen, der danach hilft, die Früchte dieser Tat zu sichern. Im Sicherheitsgewerbe taucht das vor allem dann auf, wenn Kollegen sich gegenseitig decken. Einer hat etwas mitgehen lassen, der andere versteckt es oder trägt es für ihn hinaus. In der Prüfung wird die Begünstigung gern mit Beihilfe, Strafvereitelung und Hehlerei vermischt. Diese Seite hilft dir, die vier auseinanderzuhalten.

Was im Gesetz steht

§257 StGB hat vier Absätze:

  • Absatz 1: Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Absatz 2: Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
  • Absatz 3: Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nicht zusätzlich wegen Begünstigung bestraft. Ausnahme: Er stiftet einen Unbeteiligten zur Begünstigung an.
  • Absatz 4: Könnte der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag verfolgt werden, wird auch die Begünstigung nur auf Antrag verfolgt. §248a gilt sinngemäß.

Die Merkmale

Eine rechtswidrige Vortat

Der andere muss eine rechtswidrige Tat begangen haben. Schuldhaft muss sie nicht sein. Auch wer einem 13-Jährigen hilft, seine Beute zu verstecken, kann sich nach §257 strafbar machen. Die Vortat muss kein Vermögensdelikt sein, sie muss aber einen Vorteil gebracht haben, etwa gestohlene Ware, erschwindeltes Geld oder einen Bestechungslohn.

Hilfe leisten

Gemeint ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Lage des Vortäters im Hinblick auf die Vorteile zu verbessern. Ob der Vortäter die Beute am Ende wirklich behält, ist egal. Beispiele: Beute verstecken, für den Täter aufbewahren, an einen sicheren Ort bringen, Kontrollstellen umgehen helfen.

Absicht der Vorteilssicherung

Der Helfer muss erreichen wollen, dass der Vortäter die Vorteile behält und sie ihm nicht wieder entzogen werden, etwa durch den Eigentümer oder die Polizei. Geht es ihm nur darum, den Täter vor Strafe zu bewahren, ist das ein anderes Delikt.

Die Abgrenzungen

DeliktWann?Ziel des Helfers
Beihilfe zur VortatHilfe vor oder während der Tat, auch eine Zusage vorherDie Tat soll gelingen
Begünstigung, §257Nach der TatDer Täter soll die Beute behalten
Strafvereitelung, §258Nach der TatDer Täter soll der Strafe entgehen
Hehlerei, §259Nach der TatDer Helfer will sich oder Dritte mit der Sache bereichern

Zwei Feinheiten: Wer dem Täter schon vor der Tat verspricht, die Beute zu verstecken, leistet psychische Beihilfe zur Vortat. Dann ist er nach Absatz 3 nicht zusätzlich wegen Begünstigung strafbar. Und bei der Strafvereitelung nach §258 bleibt straffrei, wer zugunsten eines Angehörigen handelt. Diese Angehörigenregel gibt es bei der Begünstigung nicht.

Ob jemand, der noch während der Flucht hilft, also bevor die Beute gesichert ist, Beihilfe zum Diebstahl oder Begünstigung begeht, ist umstritten. Die Prüfung fragt meist nach der klaren Lage nach der Tat.

Begünstigung durch Unterlassen

Wer nur zusieht, leistet in der Regel keine Hilfe. Anders kann es bei einer Wachperson sein, die vertraglich gerade dafür da ist, Sachen des Auftraggebers zu schützen. Sie kann eine Garantenstellung haben. Lässt sie einen Kollegen mit Diebesgut wissentlich durch die Kontrolle, kommt eine Strafbarkeit durch Unterlassen in Betracht. Mehr dazu auf der Seite zu Unterlassungsdelikten.

Ein Fall aus dem Dienst

Wachperson A hat in einer Nachtschicht zwei Laptops aus den Büros des Kunden mitgenommen und nach Hause gebracht. Eine Woche später erfährt A, dass die Polizei ermittelt und vielleicht seine Wohnung durchsucht. Er bittet seinen Kollegen B, die Laptops für ein paar Wochen in seiner Garage zu lagern. B weiß, woher die Geräte stammen, und nimmt sie.

A hat einen Diebstahl begangen, die Beute ist gesichert, die Tat beendet. B hilft A, die Laptops zu behalten. Das ist eine Begünstigung. Weil B die Geräte zugleich vor der Polizei versteckt, kann daneben eine Strafvereitelung vorliegen. Eine Hehlerei scheidet aus, solange B die Geräte nur für A aufbewahrt und sich nicht selbst bereichern will. Für B hat das neben dem Strafverfahren sehr wahrscheinlich Folgen für seine Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe.

Typische Prüfungsfallen

  • Hilfe vor der Tat ist Beihilfe, Hilfe nach der Tat zur Sicherung der Beute ist Begünstigung.
  • Wer an der Vortat beteiligt war, wird nicht zusätzlich wegen Begünstigung bestraft.
  • Die Strafe für die Begünstigung darf nicht höher sein als für die Vortat.
  • Beute sichern ist §257, Täter vor Strafe schützen ist §258.
  • Die Vortat muss rechtswidrig sein, aber nicht schuldhaft.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Was setzt die Begünstigung nach §257 StGB voraus?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Kollege bittet dich vor seinem geplanten Diebstahl, die Beute danach in deinem Spind zu verstecken. Du sagst zu und tust es später. Wie bist du strafbar?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Worin unterscheidet sich die Begünstigung von der Strafvereitelung nach §258 StGB?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Grenze gilt für die Strafe wegen Begünstigung?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein 13-Jähriger hat ein Handy gestohlen. Sein 19-jähriger Freund versteckt es für ihn vor den Eltern und der Polizei, damit er es behalten kann. Was gilt?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Wer wird nach §257 Abs. 3 StGB nicht wegen Begünstigung bestraft?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.

§257 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.