Kurz gesagt: Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Strafe: bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Gestohlene Ware muss irgendwohin. Ohne Abnehmer lohnt sich für viele Diebe der Diebstahl nicht. Deshalb bestraft das Gesetz auch den, der Diebesgut kauft oder weiterverkauft. Für Wachpersonen ist die Hehlerei aus zwei Richtungen wichtig. Im Werkschutz und an Warenausgängen sollst du verhindern, dass gestohlene Ware abfließt. Und im Kollegenkreis tauchen manchmal Angebote auf, bei denen man besser nicht zugreift.
Was im Gesetz steht
§259 Absatz 1 StGB sagt sinngemäß: Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 2 erklärt §247 und §248a für entsprechend anwendbar. Bei geringwertigen Sachen braucht es also einen Strafantrag, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Ist ein Angehöriger verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Hehler in häuslicher Gemeinschaft, ist der Antrag immer nötig. Absatz 3: Der Versuch ist strafbar. Für gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei droht §260 StGB sechs Monate bis zehn Jahre an.
Die Merkmale
Die Vortat
Ein anderer muss die Sache durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt haben. Das sind vor allem Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug und auch eine frühere Hehlerei. Schuldhaft muss die Vortat nicht sein. Auch Beute eines 12-Jährigen kann man hehlen.
Die Vortat muss abgeschlossen sein, als der Hehler die Sache bekommt. Wer dem Dieb während der Tat hilft, ist Mittäter oder Gehilfe des Diebstahls, nicht Hehler. Und der Dieb selbst kann seine eigene Beute nicht hehlen.
Die Sache
Hehlerei gibt es nur an Sachen, also an körperlichen Gegenständen. Und es muss genau die Sache aus der Vortat sein. Verkauft der Dieb ein gestohlenes Handy und schenkt dir vom Erlös 100 Euro, ist das Geld nicht die gestohlene Sache. Diese sogenannte Ersatzhehlerei ist nach §259 nicht strafbar. Andere Vorschriften wie die Geldwäsche können dann aber eine Rolle spielen. Anders ist es, wenn der Dieb Bargeld gestohlen hat und dir genau diese Scheine gibt.
Die Tathandlungen
- Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen: Der Hehler bekommt eigene Verfügungsgewalt über die Sache, und zwar im Einvernehmen mit dem Vortäter. Wer dem Dieb die Beute mit Gewalt abnimmt, ist kein Hehler, sondern begeht selbst einen Raub oder Diebstahl.
- Absetzen: Der Hehler verkauft die Sache selbstständig für den Vortäter weiter.
- Absetzen helfen: Er unterstützt den Vortäter beim Verkauf, etwa indem er Käufer vermittelt oder Anzeigen schreibt.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Der Hehler muss wissen oder zumindest ernsthaft damit rechnen und es in Kauf nehmen, dass die Sache aus einer Vermögensstraftat stammt. Dieser bedingte Vorsatz reicht. Typische Warnsignale: ein Preis weit unter dem Marktwert, keine Rechnung, Verkauf auf dem Parkplatz, der Satz "Frag besser nicht". Wer das alles sieht und trotzdem kauft, kann sich nicht auf Unwissenheit berufen.
Der Vorsatz muss im Moment des Erwerbs vorliegen. Wer erst später erfährt, dass die Sache gestohlen war, wird dadurch nicht nachträglich zum Hehler. Behält er sie dann aber als eigene, kann eine Unterschlagung in Betracht kommen, denn an gestohlenen Sachen erwirbt man in der Regel kein Eigentum.
Außerdem muss der Hehler sich oder einen Dritten bereichern wollen, also einen Vermögensvorteil anstreben. Wer Diebesgut nur versteckt, um es dem Dieb zu erhalten, ist eher bei der Begünstigung.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest im Werkschutz eines Baumarkt-Zentrallagers. Ein Lagerarbeiter bietet dir in der Pause drei originalverpackte Akkuschrauber an, Stück 40 Euro statt 180. "Die sind übrig, frag nicht." Du kaufst einen für deinen Schwager.
Alles spricht dafür, dass die Geräte aus dem Lager gestohlen wurden. Du hast es zumindest in Kauf genommen. Du hast dir die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter verschafft und wolltest deinem Schwager einen Vorteil verschaffen. Das ist Hehlerei. Für dich als Werkschutz kommt hinzu, dass du gerade dafür eingesetzt bist, solche Abflüsse zu verhindern. Richtig wäre gewesen: nicht kaufen, Vorgesetzten und Auftraggeber informieren, den Vorgang mit Datum und Uhrzeit festhalten.
Typische Prüfungsfallen
- Der Dieb kann seine eigene Beute nicht hehlen.
- Der Erlös aus dem Verkauf der Beute ist keine hehlereitaugliche Sache.
- Bedingter Vorsatz reicht. Ein Spottpreis ist ein starkes Indiz.
- Die Vortat muss beim Erwerb abgeschlossen sein, sonst geht es um Beteiligung an der Vortat.
- Hehlerei braucht Bereicherungsabsicht. Reines Verstecken für den Dieb ist Begünstigung.
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Welche Handlungen nennt §259 StGB als Hehlerei?
Ein Dieb verkauft ein gestohlenes Fahrrad und schenkt seiner Freundin vom Erlös 200 Euro. Sie weiß, woher das Geld stammt. Begeht sie Hehlerei?
Welcher Vorsatz reicht beim Ankauf hinsichtlich der Herkunft der Sache?
Wer kann eine gestohlene Sache nicht hehlen?
Jemand kauft gutgläubig ein gebrauchtes Handy und erfährt zwei Wochen später, dass es gestohlen war. Was ist richtig?
Welcher Strafrahmen gilt für die einfache Hehlerei nach §259 StGB?
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