Kurz gesagt: Psychisch auffälliges Verhalten beschreibt, was du gerade beobachtest, nicht eine Diagnose. Hilfreich sind Ruhe, Abstand, einfache Sprache, wenig Reize und Zeit. Zwangsmaßnahmen wie eine Unterbringung sind Sache von Behörden, Gerichten und Ärzten. Du hast nur deine Jedermannsrechte und rufst bei Gefahr Rettungsdienst oder Polizei.
Psychische Erkrankungen sind häufig. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung erkrankt im Lauf des Lebens einmal an einer Depression, einer Angststörung oder einer anderen psychischen Störung. Die allermeisten Betroffenen fallen im Alltag nicht auf und sind nicht gefährlich. Sie werden sogar häufiger Opfer von Gewalt als Täter. Im Dienst begegnest du vor allem Menschen in akuten Krisen: auf dem Bahnhof, in der Notaufnahme, in einer Unterkunft, in der Bibliothek. Dann kommt es darauf an, die Lage nicht durch Angst oder Ungeduld zu verschärfen. In der Prüfung werden richtige Ansprache und die Grenzen deiner Befugnisse abgefragt.
Beobachten statt diagnostizieren
Psychisch auffällig ist ein Arbeitsbegriff für ein Verhalten, das gerade ungewöhnlich wirkt. Er sagt nichts über die Person insgesamt. Du bist kein Arzt und stellst keine Diagnose. Ausdrücke wie verrückt, irre oder Psycho haben im Dienst nichts verloren, weder im Gespräch noch im Funk oder im Bericht. Sie verletzen die Betroffenen und verengen deinen Blick.
Typische Situationen, denen du begegnen kannst:
- Starke Angst oder Panikattacke: Herzrasen, schnelle Atmung, Zittern, die Person fürchtet zu sterben.
- Psychotisches Erleben: Die Person hört Stimmen, fühlt sich verfolgt oder deutet harmlose Dinge als Bedrohung.
- Starke Erregung: Rastlosigkeit, schnelles Sprechen, Reizbarkeit, gelegentlich Selbstüberschätzung.
- Tiefe Niedergeschlagenheit: Rückzug, Weinen, Hoffnungslosigkeit, Äußerungen über den Tod.
- Verwirrtheit: Die Person weiß nicht, wo sie ist. Ursache kann auch eine körperliche Erkrankung, Unterzuckerung oder eine Vergiftung sein.
Grundsätze für die Ansprache
- Eigensicherung: Abstand halten, Hände beobachten, Rückweg frei lassen. Das gilt hier wie überall, ohne die Person deshalb als gefährlich abzustempeln.
- Eine Person spricht: Mehrere Stimmen überfordern. Kollegen halten sich im Hintergrund.
- Ruhig und einfach: Langsam sprechen, kurze Sätze, Namen nennen und erfragen.
- Reize reduzieren: Weg vom Publikum, Lärm und grellem Licht, wenn die Person mitkommt. Funkgerät leiser stellen.
- Gefühle ernst nehmen: Ich sehe, dass Ihnen das gerade große Angst macht. Das heißt nicht, dass du die Inhalte bestätigst.
- Wahninhalte weder bestätigen noch bestreiten: Über Stimmen oder Verfolger zu streiten, bringt nichts. Bleib bei dem, was jetzt hilft: Was brauchen Sie gerade?
- Bewegungen ankündigen: Ich hole jetzt mein Telefon heraus. Keine überraschenden Berührungen.
- Zeit lassen: Druck verschärft eine Krise. Wenn niemand in Gefahr ist, hast du Zeit.
- Ehrlich bleiben: Nichts versprechen, was du nicht halten kannst, und niemanden austricksen. Vertrauen ist dein wichtigstes Werkzeug.
Wenn jemand an Suizid denkt
Äußert jemand Gedanken, sich das Leben zu nehmen, nimm das immer ernst. Es ist richtig und hilfreich, offen nachzufragen: Denken Sie daran, sich etwas anzutun? Direktes Fragen bringt niemanden auf die Idee, sondern zeigt, dass du zuhörst. Lass die Person nicht allein, entferne, wenn gefahrlos möglich, gefährliche Gegenstände aus ihrer Reichweite und ruf Rettungsdienst oder Polizei. Steht jemand an einer Brüstung oder am Gleis, hältst du Abstand, sprichst ruhig und wartest auf die Einsatzkräfte, statt durch einen schnellen Zugriff einen Sturz zu riskieren.
Rechtliche Grenzen
Hier liegt die wichtigste Prüfungsfalle. Eine Unterbringung gegen den Willen der Person, eine Zwangsbehandlung oder ein Festhalten zur Untersuchung sind nur Behörden, Gerichten und Ärzten auf gesetzlicher Grundlage erlaubt. Rechtsgrundlagen sind die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder und das Betreuungsrecht im BGB. Du hast keine dieser Befugnisse.
Dir bleiben die Jedermannsrechte:
- Notwehr und Nothilfe bei einem gegenwärtigen Angriff. Gegenüber erkennbar schuldlos handelnden Menschen ist sie eingeschränkt: Ausweichen und Schutz gehen vor, wenn das ohne Gefahr möglich ist.
- Rechtfertigender Notstand nach §34 StGB in einer akuten Lebensgefahr, etwa wenn du jemanden zurückhältst, der gerade vor einen einfahrenden Zug springen will.
- Hausrecht: Du darfst eine störende Person auffordern zu gehen. Ist sie aber hilflos oder gefährdet sich selbst, darfst du sie nicht einfach vor die Tür setzen. Dann rufst du Hilfe.
Im Zweifel gilt: Rettungsdienst über 112, bei Gefahr für Dritte oder Selbstgefährdung auch die Polizei über 110.
Dokumentation und Datenschutz
Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO. Schreib in deinen Bericht nur, was du beobachtet hast: Person sprach laut mit nicht anwesenden Personen, warf Prospekte auf den Boden, ließ sich nach zehn Minuten Gespräch zum Ausgang begleiten. Keine Vermutungen über Krankheiten, keine Etiketten. Informationen gibst du nur an Stellen weiter, die sie für ihre Aufgabe brauchen.
Ein Fall aus dem Dienst
Stadtbibliothek, Nachmittag. Ein Mann läuft zwischen den Regalen hin und her und ruft, man habe Kameras in seine Brille eingebaut. Besucher sind verunsichert. Du gehst allein auf ihn zu, deine Kollegin bleibt in Sichtweite. Mit Abstand sagst du: Guten Tag, ich bin Frau Demir vom Sicherheitsdienst. Sie wirken sehr beunruhigt. Möchten Sie sich mit mir kurz in den ruhigen Leseraum setzen? Er sagt, er werde beobachtet. Du antwortest: Das klingt sehr belastend. Ich bin hier, damit Ihnen nichts passiert. Er setzt sich. Im Gespräch erzählt er, er habe seine Medikamente nicht dabei. Mit seinem Einverständnis rufst du den Rettungsdienst. Bis er abgeholt wird, bleibst du bei ihm. Niemand musste ihn anfassen.
Typische Prüfungsfallen
- Die Wachperson stellt keine Diagnosen und verwendet keine abwertenden Bezeichnungen.
- Wahninhalte weder bestätigen noch ausdiskutieren. Gefühle ernst nehmen.
- Suizidgedanken immer ernst nehmen, direkt nachfragen, nicht allein lassen, Hilfe rufen.
- Keine Zwangseinweisung durch Wachpersonen. Das ist Sache von Behörden, Gerichten und Ärzten.
- Hausrecht erlaubt die Aufforderung zu gehen, aber kein Im-Stich-Lassen hilfloser Personen.
- Im Bericht nur Beobachtungen, keine Krankheitsvermutungen.
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